Der Rat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 die
"Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und
Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet.
Diese Verordnung führt zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im internationalen Erbrecht.
Die bisherige Rechtslage ist gekennzeichnet von den
Prizipien der Abstammung und des Wohnsitzes, wobei in Europa die meisten Länder
dem Abstammungsprinzip folgen. Das bedeutet, dass nach der jetzigen Rechtslage
in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, dessen
Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.
In Europa gibt es, wie betont, hiervon nur wenige
Ausnahmen. So folgt z.B. Dänemark dem Wonsitzprinzip und Frankreich folgt dem
Abstammungsprinzip mit Nachlassteilung. Letzteres bedeutet, dass es dann, wenn
Immobilien zur Erbmasse gehören, für das anzuwendende Erbrecht darauf ankommt,
wo diese Immobilien liegen.
Durch die neue Verordnung wird dies, und das ist der
entscheidende Punkt dieser Verordnung, nun geändert und diese Änderung
vereinheitlicht.
Danach gilt nun grundsätzlich, dass sich das Erbrecht
nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Es gilt nunmehr also einheitlich das
Wohnsitzprinzip!
Allerdings lässt die Verordnung eine Rechtswahl durch
eine Verfügung von Todes wegen zu. Der Erblasser kann in einer solchen
Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört.
Dem nach dem Aufenthalt ermittelten oder dem gewählten
Erbrecht unterliegt nach der Verordnung sodann die gesamte Rechtsnachfolge.
Auch die Wirksamkeit von Testamenten, Erbverträgen und
sonstigen Verfügungen von Todes wegen wird nach dem Recht des Aufenthaltsortes
bzw., im Falle der Rechtswahl, nach dem gewählten Recht ermittelt.
Bezüglich des Erbvertrages gilt noch die Besonderheit,
dass sich dessen Zulässigkeit nach allen für die jeweiligen Vertragsbeteiligten
anzuwendenden Rechten richtet. Schließen z.B. zwei Personen eine Erbvertrag,
von denen eine Peron in Deutschland und eine Person in Italien lebt, dann
müssen zur Bestimmung der Wirksamkeit sowohl das deutsche als auch das italienische
Erbrecht herangezogen werden. Natürlich ist jedoch auch hier eine Rechtswahl
möglich. Man kann also wählen, dass sich die Wirksamkeit des Erbvertrages nur
nach deutschem (oder italienischem) Erbrecht richten soll.
Die Verordnung wird nach einer dreihährigen
Übergangsfrist nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar sein. Voraussichtlich
wird sie also ab Mitte 2015 gelten.
Im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht ist daher
dringend anzuraten, schon vorher entsprechende Regelungen über das anzuwendende
Recht zu treffen.
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