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Mittwoch, 13. Juni 2012

Die neue EU-Verordnung über das in Erbsachen anzuwendende Recht

Der Rat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 die "Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet.

Diese Verordnung führt zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im internationalen Erbrecht.

Die bisherige Rechtslage ist gekennzeichnet von den Prizipien der Abstammung und des Wohnsitzes, wobei in Europa die meisten Länder dem Abstammungsprinzip folgen. Das bedeutet, dass nach der jetzigen Rechtslage in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

In Europa gibt es, wie betont, hiervon nur wenige Ausnahmen. So folgt z.B. Dänemark dem Wonsitzprinzip und Frankreich folgt dem Abstammungsprinzip mit Nachlassteilung. Letzteres bedeutet, dass es dann, wenn Immobilien zur Erbmasse gehören, für das anzuwendende Erbrecht darauf ankommt, wo diese Immobilien liegen.

Durch die neue Verordnung wird dies, und das ist der entscheidende Punkt dieser Verordnung, nun geändert und diese Änderung vereinheitlicht.

Danach gilt nun grundsätzlich, dass sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Es gilt nunmehr also einheitlich das Wohnsitzprinzip!

Allerdings lässt die Verordnung eine Rechtswahl durch eine Verfügung von Todes wegen zu. Der Erblasser kann in einer solchen Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört. 

Dem nach dem Aufenthalt ermittelten oder dem gewählten Erbrecht unterliegt nach der Verordnung sodann die gesamte Rechtsnachfolge.

Auch die Wirksamkeit von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen Verfügungen von Todes wegen wird nach dem Recht des Aufenthaltsortes bzw., im Falle der Rechtswahl, nach dem gewählten Recht ermittelt.

Bezüglich des Erbvertrages gilt noch die Besonderheit, dass sich dessen Zulässigkeit nach allen für die jeweiligen Vertragsbeteiligten anzuwendenden Rechten richtet. Schließen z.B. zwei Personen eine Erbvertrag, von denen eine Peron in Deutschland und eine Person in Italien lebt, dann müssen zur Bestimmung der Wirksamkeit sowohl das deutsche als auch das italienische Erbrecht herangezogen werden. Natürlich ist jedoch auch hier eine Rechtswahl möglich. Man kann also wählen, dass sich die Wirksamkeit des Erbvertrages nur nach deutschem (oder italienischem) Erbrecht richten soll.

Die Verordnung wird nach einer dreihährigen Übergangsfrist nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar sein. Voraussichtlich wird sie also ab Mitte 2015 gelten.

Im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht ist daher dringend anzuraten, schon vorher entsprechende Regelungen über das anzuwendende Recht zu treffen. 

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