Danach bestünde eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.
Dieser Beschluss steht meines Erachtens nach im Widerspruch zur Entscheidung desselben Gerichts vom 16.05.2012: http://italienrecht.blogspot.it/2012/05/olg-koln-zur-haftung-des.html
Wenn man die Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 zu Grunde legt, dann stellt sich nämlich nur die Frage, ob eine Kenntnis des Anschlussinhabers über die illegalen Aktivitäten vorliegt.
In diesem Fall bestünde natürlich eine Einwirkungspflicht.
Sollte eine solche Kenntnis jedoch nicht gegeben sein, dann kommt es darauf an, ob eine Aufsichtspflicht über die (volljährigen!) Kinder besteht.
Eine solche kommt meines Erachtens nach jeoch nicht in Betracht. Allgemein nicht und daher auch nicht bei der Nutzung von Internetanschlüssen.
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