Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen es im
Falle einer Trennung und Scheidung zur Anwendung italienischen Familienrechts
kommt.
Dies ist einmal der Fall, wenn
beide Ehegatten italienische Staatsangehörige sind und nach italienischem Recht
geheiratet haben. In diesem Fall wird auf Trennung und Scheidung italienisches
recht angewendet, egal in welchem Land das Ehepaar lebt.
Aber auch bei gemischt-nationalen
Ehen kann es zur Anwendung italienischen Rechts kommen, nämlich dann, wenn die
Ehepartner in Italien leben und einer der Ehepartner hier das Gericht anruft.
Das italienische Familienrecht
unterscheidet sich sehr vom deutschen. Daher sollen hier die Grundzüge des
italienischen Familienrechts dargestellt werden.
Der
Scheidung nach italienischem Recht geht, Gegensatz zu deutschen Recht, in dem
eine faktische Trennung ausreicht, in
der Regel eine gerichtlich festgestellte Trennung voraus.
Diese
kann einvernehmlich oder streitig sein. Bei der einvernehmlichen Trennung
werden die zwischen den Ehepartnern getroffenen Vereinbarungen praktisch nur
durch den Richter bestätigt.
Im
Falle der streitigen Scheidung kann ein Ehepartner auch beantragen, die
Verantwortlichkeit für die Trennung festzustellen. Dieser Ausspruch, der nach
dem Trennungsurteil nicht mehr beantragt werden kann, hat weitreichende Folgen
dafür, wer die Kosten zu tragen hat und wie der spätere Anspruch auf Unterhalt
aussieht. Die Verantwortlichkeit schließt den Anspruch auf „eheangemessenen“
Unterhalt aus. Dem Verantwortlichen bleibt
lediglich ein Anspruch auf Notunterhalt, der in der Regel sehr gering ausfällt.
Auch das Erbrecht erlischt für den
Verantwortlichen sofort mit Ausspruch der Verantwortlichkeit.
Mit
Rechtskraft des Trennungsurteils beginnt sodann eine dreijährige Trennungszeit.
Erst nach deren Ablauf kann die Scheidung beantragt werden.
Erst
mit dem dann erfolgenden Scheidungsurteil ist die Ehe beendet. Damit erlischt
auch das Erbrecht zwischen den Ehegatten, wenn es nicht schon vorher durch
einseitige Verantwortlichkeit an der Trennung geendet hat.
Die
für die getrennt lebenden Ehepartner wichtige Frage des Unterhalts ist im
italienischen Recht nicht konkret geregelt. Die Festlegung erfolgt, wenn man
sich nicht schon vorher geeinigt hat, durch den Richter nach Anwendung einiger
Bemessungsgrundsätze, die allerdings gesetzlich nicht vorgegeben sind.
Kriterien
sind dabei die (verschuldenslose) Bedürftigkeit des Berechtigten und die
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Weitere Kriterien sind die Dauer der Ehe
und der Lebensstandart der Ehepartner. Die Grenze für Unterhaltszahlungen
bestimmt der „Halbteilungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass der Verpflichtete an
den Berechtigten nich mehr als die Hälfte seines Einkommens abgeben muss.
Der
Unterhalt ist weiterhin von Gesetz wegen dem Lebenshaltungskostenindex
angepasst.
Bei
Wiederheirat des Berechtigten erlischt sein Unterhaltsanspruch.
Was
den Kindesunterhalt angeht, so bestimmt sich dessen Höhe ebenfalls nach
allgemein gehaltenen Grundsätzen. Letztlich kommt es auch hier auf den Bedarf
an. Eine Tabelle, wie die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland, gibt es im
italienischen Recht nicht.
Bei
Bedarf besteht der Unterhaltsanspruch auch nach Erreichen der Volljährigkeit
fort. Auch er kann an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Zu
beachten ist, dass Unterhaltsgläubiger bei minderjährigen Kindern, anders als
im deutschen Recht, der Elternteil ist, dem das Kind zugesprochen wurde und
nicht das Kind selbst.
Was
das Güterrecht angeht, so ist der gesetzliche Güterstand die „Gütergemeinschaft“.
Diese führt nach italienischem Recht dazu, dass während der Ehe erworbenes
Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Allerdings besteht weiterhin
Alleineigentum an mitgebrachtem, geschenktem oder geerbtem Vermögen.
Eheverträge,
durch die z.B. Gütertrennung vereinbart werden kann, sind möglich.
Der
gesetzliche Güterstand endet mit Rechtskraft des Trennungsurteils.
Was
das Sorgerecht / Umgangsrecht anbelangt, so verbleibt es nach italienischem
Recht grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Das
Gericht weist jedoch die Kinder einem Ehepartner zu, der dann auch die
Entscheidungen für das Kind treffen kann, soweit diese nicht von tragender
Bedeutung für das Kind sind.
Bei
letzteren Entscheidungen bedarf es einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern. Dies
ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Ehepartner das Kind ins Ausland
verbringen will, weil er beispielsweise nach Deutschland zurückkehren will. Wenn
der andere Ehegatte nicht zustimmt, dann bedarf es hierfür einer
Gerichtsentscheidung. Bei einem Verbringen des Kindes ins Ausland ohne
Zustimmung würde sich der Ehepartner nach italienischem (wie auch nach
deutschem!) Recht strafbar machen!
Zu
beachten ist weiter, dass das italienische Recht keinen Versorgungsausgleich
kennt. Dieser erfolgt praktisch als Unterhalt. Falls der
Unterhaltsverpflichtete stirbt, richtet sich der Unterhaltsanspruch dann gegen
die Rentenkasse des Verpflichteten.