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Donnerstag, 31. Mai 2012

Italienisches Familienrecht


Es gibt  verschiedene Konstellationen, in denen es im Falle einer Trennung und Scheidung zur Anwendung italienischen Familienrechts kommt.
Dies ist einmal der Fall, wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörige sind und nach italienischem Recht geheiratet haben. In diesem Fall wird auf Trennung und Scheidung italienisches recht angewendet, egal in welchem Land das Ehepaar lebt.
Aber auch bei gemischt-nationalen Ehen kann es zur Anwendung italienischen Rechts kommen, nämlich dann, wenn die Ehepartner in Italien leben und einer der Ehepartner hier das Gericht anruft.

Das italienische Familienrecht unterscheidet sich sehr vom deutschen. Daher sollen hier die Grundzüge des italienischen Familienrechts dargestellt werden.

Der Scheidung nach italienischem Recht geht, Gegensatz zu deutschen Recht, in dem eine faktische Trennung ausreicht,  in der Regel eine gerichtlich festgestellte Trennung voraus.
Diese kann einvernehmlich oder streitig sein. Bei der einvernehmlichen Trennung werden die zwischen den Ehepartnern getroffenen Vereinbarungen praktisch nur durch den Richter bestätigt.
Im Falle der streitigen Scheidung kann ein Ehepartner auch beantragen, die Verantwortlichkeit für die Trennung festzustellen. Dieser Ausspruch, der nach dem Trennungsurteil nicht mehr beantragt werden kann, hat weitreichende Folgen dafür, wer die Kosten zu tragen hat und wie der spätere Anspruch auf Unterhalt aussieht. Die Verantwortlichkeit schließt den Anspruch auf „eheangemessenen“ Unterhalt  aus. Dem Verantwortlichen bleibt lediglich ein Anspruch auf Notunterhalt, der in der Regel sehr gering ausfällt.  Auch das Erbrecht erlischt für den Verantwortlichen sofort mit Ausspruch der Verantwortlichkeit.
Mit Rechtskraft des Trennungsurteils beginnt sodann eine dreijährige Trennungszeit. Erst nach deren Ablauf kann die Scheidung beantragt werden.
Erst mit dem dann erfolgenden Scheidungsurteil ist die Ehe beendet. Damit erlischt auch das Erbrecht zwischen den Ehegatten, wenn es nicht schon vorher durch einseitige Verantwortlichkeit an der Trennung geendet hat.

Die für die getrennt lebenden Ehepartner wichtige Frage des Unterhalts ist im italienischen Recht nicht konkret geregelt. Die Festlegung erfolgt, wenn man sich nicht schon vorher geeinigt hat, durch den Richter nach Anwendung einiger Bemessungsgrundsätze, die allerdings gesetzlich nicht vorgegeben sind.
Kriterien sind dabei die (verschuldenslose) Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Weitere Kriterien sind die Dauer der Ehe und der Lebensstandart der Ehepartner. Die Grenze für Unterhaltszahlungen bestimmt der „Halbteilungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass der Verpflichtete an den Berechtigten nich mehr als die Hälfte seines Einkommens abgeben muss.
Der Unterhalt ist weiterhin von Gesetz wegen dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Bei Wiederheirat des Berechtigten erlischt sein Unterhaltsanspruch.

Was den Kindesunterhalt angeht, so bestimmt sich dessen Höhe ebenfalls nach allgemein gehaltenen Grundsätzen. Letztlich kommt es auch hier auf den Bedarf an. Eine Tabelle, wie die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland, gibt es im italienischen Recht nicht.
Bei Bedarf besteht der Unterhaltsanspruch auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Auch er kann an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Zu beachten ist, dass Unterhaltsgläubiger bei minderjährigen Kindern, anders als im deutschen Recht, der Elternteil ist, dem das Kind zugesprochen wurde und nicht das Kind selbst.
Was das Güterrecht angeht, so ist der gesetzliche Güterstand die „Gütergemeinschaft“. Diese führt nach italienischem Recht dazu, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Allerdings besteht weiterhin Alleineigentum an mitgebrachtem, geschenktem oder geerbtem Vermögen.
Eheverträge, durch die z.B. Gütertrennung vereinbart werden kann, sind möglich.
Der gesetzliche Güterstand endet mit Rechtskraft des Trennungsurteils.

Was das Sorgerecht / Umgangsrecht anbelangt, so verbleibt es nach italienischem Recht grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Das Gericht weist jedoch die Kinder einem Ehepartner zu, der dann auch die Entscheidungen für das Kind treffen kann, soweit diese nicht von tragender Bedeutung für das Kind sind.
Bei letzteren Entscheidungen bedarf es einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Ehepartner das Kind ins Ausland verbringen will, weil er beispielsweise nach Deutschland zurückkehren will. Wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt, dann bedarf es hierfür einer Gerichtsentscheidung. Bei einem Verbringen des Kindes ins Ausland ohne Zustimmung würde sich der Ehepartner nach italienischem (wie auch nach deutschem!) Recht strafbar machen!

Zu beachten ist weiter, dass das italienische Recht keinen Versorgungsausgleich kennt. Dieser erfolgt praktisch als Unterhalt. Falls der Unterhaltsverpflichtete stirbt, richtet sich der Unterhaltsanspruch dann gegen die Rentenkasse des Verpflichteten.

Donnerstag, 24. Mai 2012

Ab dem 26. Juni 2012 benötigen Kinder eigene Reisedokumente


Im deutschen Passrecht hat sich eine wichtige Änderung ergeben: Ab dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen somit das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. 
Ab diesem Tag müssen alle Kinder ab Geburt bei Auslandsreisen über ein eigenes Reisedokument verfügen. 
Für die Eltern als Passinhaber bleibt der Reisepass jedoch gültig.
Den von der Änderung betroffenen Eltern wird empfohlen, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder zu beantragen. Für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.


Montag, 21. Mai 2012

OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az. 6 U 239/11) vom 16.05.2012 die Fragen entschieden, wer in einem Urheberrechtsstreit die Beweislast dafür trägt, wer die Urheberverletzung begangen hat und ob ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners im Internet haftet, wenn dieser den Anschluss mitnutzt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass über den Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum Download angeboten wurde. Durch dieses Anbieten wurden die Rechte des Urhebers verletzt. Dieser mahnte daraufhin die Beklagte ab, welche der Abmahnung jedoch widersprach. Der Inhaber des Urheberrechts nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich damit, nicht sie, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe das Spiel angeboten. Dieser habe den aus sie laufenden Internetanschluss mitgenutzt und sei sogar der hauptsächliche Nutzer gewesen.
Hiermit fand die Beklagte in der ersten Instanz kein Gehör. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Ersatz der Kosten der Abmahnung.
Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch der Beklagten in der zitierten Entscheidung Recht.
Das Oberlandesgericht war (unter Zugrundelegung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung) der Ansicht, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer sei.
Jedoch sei dann, wenn der Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlege, der Urheberrechtsinhaber beweispflichtig dafür, wer die Verletzung begangen habe.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gelang, musste also davon ausgegangen werden, dass die Urheberrechtsverletzung vom Ehemann der Beklagten und nicht von dieser selbst begangen wurde.
Damit kam es nun auf die Frage an, ob die Beklagte für das Handeln ihres Ehemannes hafte.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint.
Es führt aus, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.
Beides verneinte das OLG in diesem Fall.
Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Aktivität ihres Ehemannes. Und eine Aufsichtspflicht unter Eheleuten gebe es nicht. Diese würde nur dann angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen, nicht aber zwischen Eheleuten.
Das Oberlandesgericht hat deshalb der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Man darf gespannt sein, wie dieser entscheidet.
Ich halte das Urteil für richtig. Es hebt sich wohlwollend gegen die rigide Anwendung des Grundsatzes der Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers ab.

Freitag, 18. Mai 2012

Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay

Der Bundesfinanzhof hat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei Veräußerung einer Vielzahl von Gegenständen über einen längeren Zeitraum eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Dies könne auch dann gelten, wenn die Gegenstände ursprünglich nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden:

Pressemitteilung: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=25979&linked=pm

Urteil im Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=26001&linked=urt

Mittwoch, 16. Mai 2012

Vorbei mit Zwangsgeldern für Volkszählungsverweigerer

Die Zensus-Volkszählung in Deutschland ist seit Ende April abgeschlossen.

Diese Tatsache verbietet die Beitreibung von verhängten Zwangsgeldern. Grund ist, dass eine Teilnahme aufgrund des Abschlusses schlicht nicht mehr möglich ist. Da Zwangsgelder aber zu einem bestimmten Tun zwingen sollen, würden sie in diesem Fall ihren Zweck verfehlen und haben sich daher von selbst erledigt.

http://taz.de/Kein-Zwangsgeld-fuer-Zensus-Verweigerer/!93522/

Nutzungsrecht an .eu-Domain


Die EU-Generalanwältin Trstenjak vertrat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass ein Unternehmen nur dann seine Marken als .eu-Domänennamen anmelden könne, wenn es in der EU ansässig ist  und die Marke auch selbst gewerblich nutzen darf.

Hintergrund ist, dass aufgrund der einschlägigen Regelung die für die Domainvergabe zuständige Stelle EURid  .eu-Domainnamen nur dann einträgt, wenn diese von einem in der EU ansässigen Unternehmen beatragt wurden.

Im vor dem EuGH anhängigen Fall ging es um die Vergabe eines mit .eu endenden Domainnamens an eine belgische Beraterfirma, die diesen Domainnamen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines amerikanischen Unternehmens beantragt hatte. Dieses amerikanische Unternehmen und die belgische Beraterfirma hatten zu diesem Zweck eine „Lizenzvereinbarung“ geschlossen.

Der .eu-Domainname wurde sodann für die belgische Beraterfirma registriert.

Hiergegen wendete sich ein belgisches Konkurrenzunternehmen, welches selbst diese Domain für sich registrieren lassen wollte.

Die Generalanwältin Trstenjak vertrat nun in ihren Schlussanträgen die Ansicht, dass die zwischen dem amerikanischen Unternehmen und der belgischen Beraterfirma getroffene Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung  als „Lizenzvereinbarung“ kein Lizenzvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag sei.

Die Beraterfirma habe nämlich die Eintragung allein im Interesse des amerikanischen Unternehmens erwirkt. Ein Recht, die Marke selbst zu nutzen, ergebe sich nicht aus der „Lizenzvereinbarung“. Daher sei die Beraterfirma nicht als Lizenznehmer anzusehen und habe daher kein Recht gehabt, den Domainnamen registrieren zu lassen.

Es habe lediglich ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen durch die rechtliche Konstruktion der Beauftragung einer in der EU ansässigen Beraterfirma die Registrierung der .eu-Domain erreicht.

Dies hält die Generalanwältin für unzulässig.

Da zum Zeitpunkt der Eintragung die belgische Beraterfirma kein Nutzungsrecht an der Marke selbst hatte, sei diese nicht antragsberechtigt gewesen und die EURid müsse daher den vergebenen Domänennamen widerrufen. 

Hinzuweisen ist darauf, dass die Schlussanträge nicht bindend sind. Die Entscheidung bleibt natürlich dem Gerichtshof vorbehalten. Diese ist daher abzuwarten. Jedoch spricht vieles dafür, dass sich der EuGH der Generalanwältin anschließen wird.


http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cp120055de.pdf

Dienstag, 15. Mai 2012

Abwicklung von Verkehrsunfällen in Italien


Italien ist von Deutschland oder der Schweiz aus mit dem Auto schnell erreicht. Daher wird der Urlaub in Italien auch gerne mit dem Auto angetreten. Dies führt leider auch dazu, dass es zu Verkehrsunfällen in Italien mit deutscher Beteiligung kommt.

In diesen Fällen gestaltet sich die Abwicklung des Unfalls schwierig, weil oftmals die Sprache nicht beherrscht wird und außerdem italienisches Recht auf das Unfallgeschehen anzuwenden ist.

Was ist also in solchen Fällen zu tun?

Zunächst sollte man sich die wichtigsten Informationen, nämlich die Versicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners geben lassen. Diese Informationen können Sie dem rechteckigen Aufkleber auf der Windschutzscheibe entnehmen.

Sodann sollte, falls es sich nicht nur um einen geringen Sachschaden und unstreitigen Unfallhergang handelt, die Polizei hinzugezogen werden, die sodann einen Unfallbericht anfertigt. Es sei jedoch davor gewarnt, diesen Bericht zu unterschreiben, falls Sie die Sprache nicht verstehen!

Natürlich hilft es auch weiter, sich Namen von eventuellen Unfallzeugen zu notieren und gegebenenfalls Fotos anzufertigen, falls Sie später Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen müssen.

Falls es zu Verletzungen gekommen ist, sollte man sich diese unverzüglich vor Ort attestieren lassen. Hierzu sollten Sie den nächstgelegenen „pronto soccorso“ aufsuchen. Im Nachhinein und in Deutschland erstellte Atteste könnten nämlich zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung führen.

Nur dann, wenn der Unfallhergang unstreitig ist und nur geringer Sachschaden entstanden ist, empfiehlt es sich, auf die Hinzuziehung der Polizei zu verzichten. In diesem Fall wird empfohlen, zusammen mit dem Unfallgegner einen sogenannten Europäischen Unfallbericht auszufüllen und zu unterschreiben. Einen solchen können Sie sich schon vor Antritt der Fahrt bei Ihrer Versicherung in Deutschland besorgen.

Problematisch sind Unfälle, bei denen der Verursacher unerkannt Fahrerflucht begeht oder aber das Fahrzeug nicht (mehr) versichert war.

In diesen Fällen tritt, jedenfalls bei schweren Schäden und Personenschäden, der italienische Garantiefonds für Opfer im Straßenverkehr ein. Um hier auf der sicheren Seite zu stehen sollte man jedoch unverzüglich die Polizei verständigen, die den Unfall aufnimmt.

Die Klärung der Schuldfrage bestimmt sich natürlich nach italienischem Recht. Und zwar auch dann, wenn der Unfall in Deutschland mit dem regulierungsbeauftragten der italienischen Versicherung abgewickelt wird. Dieses weicht teilweise erheblich vom deutschen Recht ab. Schon deshalb sollte man einen mit dem italienischen Recht vertrauten Experten zu Rate ziehen und nicht darauf vertrauen, die gegnerische Versicherung mache schon alles richtig. Diese vertritt natürlich ihre eigenen Interessen.

Grundsätzlich gilt nach italienischem Recht bei einem Unfall zwischen mehreren Fahrzeugen die Vermutung, dass alle Fahrzeugführer in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Von der entsprechenden Quote, die man sowohl vom eigenen als auch vom fremden Schaden zu tragen hat, kann man sich nur durch den Beweis befreien, dass man selbst keine Schuld an dem Unfall trägt. Schon deshalb ist dazu zu raten, möglichst alle Beweise schon am Unfallort zu sichern.

Zum Nachweis der Schadenshöhe genügt in Italien zumeist ein Kostenvoranschlag. Auch wenn in Deutschland üblich, sollte man zunächst darauf verzichten, einen Sachverständigen einzuschalten, da dessen Kosten oftmals nicht ersetzt werden.

Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten wird nur erstattet, wenn diese nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Rechnung ausgewiesen ist.

Ein Wertverlust des Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Für die Reparaturdauer wird, je nach Fahrzeugtyp, eine feste Tagespauschale als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt.

Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist. Auch dann wird jedoch ein Abschlag gemacht, der regelmäßig bei 20 % liegt.

Für die Personenschäden gilt, dass von der Krankenkasse nicht übernommene Arzt- und sonstige Kosteno voll erstattet werden

Auch ein Verdienstausfall, der auf der Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt wird, wird erstattet.

Bei einem dauerhaften Gesundheitsschaden oder im Todesfall kann der Ersatz des sogenannten biologischen Schadens (danno biologico) verlangt werden, der anhand einer Tabelle ermittelt wird.
Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, z.B vom Lebensalter des Geschädigten und vom Grad der Invalidität ab. Die zugesprochenen Beträge sind zumeist deutlich höher als das in Deutschland gezahlte Schmerzensgeld.

Sofern der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, wobei auch eine fahrlässige Körperverletzung genügt, kann der Geschädigte weiterhin einen Ersatz seines sogenannten „moralischen Schadens“ (danno morale) verlangen.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach 2 Jahren, sofern keine Straftat vorliegt. In diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist zumeist 5 Jahre. 

Zusammenfassend kann man sagen, dass jedenfalls bei Einschaltung eines Experten, der die Ansprüche nach italienischem Recht sachgerecht geltend machen kann, die Abwicklung eines Verkehrsunfalles in Italien sehr reibungslos über die Bühne gehen kann.

Donnerstag, 10. Mai 2012

Pauschale Erbschaftssteuer im Verhältnis Deutschland - Schweiz


Deutschland und die Schweiz haben am 05.04.2012 ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 unterzeichnet.

Das Protokoll führt zu Anpassungen und Erweiterungen dieses Abkommens.

Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Erhöhung Steuersätze bei der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen von bisher 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig von der Höhe des  Kapitalvermögens.
Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein.
Und, ganz wichtig: Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen.
Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.
Letzteres, so scheint es, lässt sich jedoch vermeiden.
Diese Verpflichtung ist nämlich ausdrücklich lediglich für den Erbfall geregelt. Nicht geregelt ist hier jedoch die Besteuerung von Schenkungen.
Daher dürfte die pauschale Erbschaftssteuer durch eine Schenkung vor dem Tode des Erblassers vermieden werden können.
Sollte das Vermögen noch vor Inkrafttreten am 01.01.2013 verschenkt werden, dürfte sogar eine Abgeltung mit den allgemeinen Steuersätzen erfolgen, welche bei ca. 25 % liegen.

Es lohnt sich daher für Deutsche, die Vermögen in der Schweiz haben, unbedingt, über eine Schenkung zu Lebzeiten nachzudenken und schnell zu handeln, um einer pauschalen Erbschaftsteuer von 25 % zu entgehen.

Donnerstag, 3. Mai 2012

Immobilienerwerb in Italien


Immobilienerwerb in Italien

Italien ist schön mit seinem Meer, seinen Seen und den Bergen. Das Wetter, die Kultur und die kulinarische Köstlichkeiten des Landes machen das Leben dort angenehm. Deshalb haben viele Ausländer, vor allem aus dem deutschsprachigen Raum, den Wunsch, dort Immobilieneigentum zu erwerben, sei es, um die Ferien in der eigenen Immobilie zu verbringen oder aber um sich ganz dort niederzulassen. Selbst die EURO-Krise, die gerade auch Italien erfasst hat, hat die Nachfrage nach Ferienimmobilien hier nicht verändert.

Grundsätzlich ist es für Deutsche unbeschränkt möglich, in Italien ein Haus oder eine Wohnung zu erwerben. Allerdings sollte man beim Erwerb nicht allzu blauäugig vorgehen, da es ansonsten leicht zu einem Ende mit Schrecken kommen kann und man im wahrsten Sinne des Wortes Lehrgeld bezahlen muss.

Sowohl die Gebräuche beim Erwerb als auch das Immobilienrecht unterscheiden sich nämlich erheblich von den gewohnten deutschen Gegebenheiten. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam, einen Fachmann beim Erwerb zu Rate zu ziehen, um ein böses Erwachen zu vermeiden.

In den meisten Fällen wird sich der Kaufinteressent an einen Makler wenden. Vielfach will dieser Makler seine eigenen Verträge verwenden, um die Abwicklung über die Bühne zu bringen.

Schon hiervon ist dringend abzuraten. Zum einen handelt es sich bei diesen Verträgen in den allermeisten Fällen um Standartverträge, die der individuellen Immobilie oftmals nicht ganz gerecht werden. Zum anderen ist das italienische Immobilienrecht so kompliziert und mit kleinen Fallstricken gespickt, dass es für den Makler, der ja meistens keine juristische Bildung besitzt, nicht möglich ist, eventuell bestehende rechtliche Probleme zu erkennen.

Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass bei Verstoß gegen einzelne Rechtsvorschriften der Eigentumserwerb nichtig ist. In diesem Falle, falls der Käufer im Vertrauen auf den Eigentumsübergang bereits Zahlungen geleistet hat, wäre er in der misslichen Lage, diese Zahlungen eventuell unter Einsatz weiterer Geldmittel vor Gericht in einem langwierigen Prozess zurückzuklagen. Im Falle einer Insolvenz des Verkäufers würde sogar der Totalverlust drohen.

Aber wie erfolgt denn nun der Immobilienerwerb in Italien?

Der wichtigste Unterschied zum deutschen Recht ist, dass der Kauf in der Regel durch einen Vorvertrag und einen darauf folgenden Hauptvertrag vonstatten geht.

Der Vorvertrag unterliegt der Schriftform. Allerdings reicht dies auch aus, um seine Bindungswirkung zu entfalten. Anders als in Deutschland, wo Verträge über Immobilien der notariellen Beurkundung bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, ist dies in Italien nicht notwendig.

Mit Unterzeichnung des Vorvertrages wird auch das Maklerhonorar fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Zumeist wird auch vereinbart, dass bei Unterzeichnung des Vorvertrages eine Anzahlung auf den Kaufpreis zu leisten ist.

Da der Vorvertrag gegenseitig bindend ist, sollten hier bereits die wesentlichen Bestimmungen, die später in den Hauptvertrag aufgenommen werden sollen, vereinbart werden, um später keine böse Überraschung zu erleben. Wie gesagt, in den meisten Fällen wird ja bereits zu diesem Zeitpunkt die Zahlung des Maklerhonorars sowie eine Anzahlung für den Verkäufer fällig.

Elemente des Vorvertrages sollten die genaue Bezeichnung von Käufer und Verkäufer, die genaue Beschreibung der Immobilie, der genaue Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten, Vertragsstrafen für Käufer und Verkäufer (letztere wird in den Standartmaklerverträgen gern vergessen) bei Verstoß gegen den Vorvertrag, Garantien von Lastenfreiheit, baurechtliche Ordnungsmäßigkeit und die Erklärung des Verkäufers, die Steuern ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Weiterhin wird hier eine Frist zur Unterzeichnung des Hauptvertrages vereinbart.

Weitere Punkte, die aufgenommen werden müssen oder sollten, ergeben sich aus der Individualität der Immobilie.

Beim Abschluss des Vorvertrages, wie auch des Hauptvertrages, können sich die Parteien auch durch einen mit (Spezial-)Vollmacht ausgestatteten Vertreter vertreten lassen, was sich insbesondere dann empfiehlt, wenn die jeweilige Partei keine italienischen Sprachkenntnisse hat.

Die Vertretung durch den Makler, was oft angeboten wird, empfiehlt sich nicht, da dieser andere finanzielle Interessen hat und oftmals auf eine (zu) schnelle Unterzeichnung des Vorvertrages drängt.

Der Vorvertrag kann, muss aber nicht, im Grundbuch eingetragen werden. Vorteil hiervon ist, dass der Verkäufer so zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag nicht mehr anderweitig über die Immobilie verfügen kann. Nachteil hiervon sind nicht unerhebliche Kosten, die hierdurch entstehen, da in diesem Fall die Unterschriften notariell beglaubigt werden müssen.

Abzuraten ist von der Unterzeichnung einer sogenannten „proposta d'acquisto“, die oftmals Verwendung finden soll. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Kaufangebot des Käufers, die der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist annehmen kann.

Die Abgabe dieses Kaufangebots führt lediglich zu einer zu frühzeitigen rechtlichen Bindung des Käufers, hat aber ansonsten keine Effekte. Auch wird zu diesem Zeitpunkt eine genaue Prüfung der Immobilie noch nicht erfolgt sein, so dass die Unterschrift für den Käufer ein Schuss ins Blaue ist.

Die Zeit zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag kann insbesondere der Käufer dazu nutzen, nochmals zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so ist, wie im Vorvertrag beschrieben.

Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages geht das Eigentum an der Immobilie über. Der Eigentumsübergang setzt also, anders als in Deutschland, nit die Eintragung im Grundbuch voraus.

Beim Hauptvertrag sind Formvorschriften zu beachten. Zwar ist der Abschluss des Hauptvertrages grundsätzlich als privatschriftlicher Vertrag möglich.

Jedoch muss die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgen. Diese Eintragung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Unterschriften vor einem Notar vollzogen wurden und dieser die Unterschriften beglaubigt.

Es bietet sich jedoch an, um auf der sicheren Seite zu stehen, den gesamten Hauptvertrag notariell beurkunden zu lassen. Dies hat für den Käufer den Vorteil, dass der Notar die Immobilie nochmals auf Herz und Nieren überprüfen wird, da er, falls später eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, er hierfür haftet, falls er diese übersehen hat.

Insbesondere ist hier auf eine neuere Regelung hinzuweisen, nachdem der Kaufvertrag nichtig ist, wenn die tatsächliche Immobilie nicht den im Grundbuchamt hinterlegten Plänen entspricht.

Bei Abschluss des Hauptvertrages wird auch spätestens der Restkaufpreis fällig. Ebenso zu entrichtende Steuern, die der Notar an Ort und Stelle einkassieren wird, da er für deren Abführung haftet.

Nach Abschluss des Hauptvertrages erfolgt sodann die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuchamt.

Eine besondere Problematik bietet der Erwerb einer noch zu errichtenden oder fertigzustellenden Immobilie von einem Bauträger.

Regelmäßig kommt es hier zum Abschluss des Vorvertrages, einer Anzahlung und eventueller weiterer Zahlungen nach Bauabschnitt.

Hier besteht die Gefahr der Insolvenz des Bauträgers in der Bauphase.

Bei einer Insolvenz könnte es dazu kommen, dass die geleisteten Zahlungen verloren sind und der Kaufinteressent auf der anderen Seite keine fertiggestellte Immobilie erhalten hat.

Der italienische Gesetzgeber hat daher zwingend vorgesehen, dass der Bauträger eine Sicherheit in form einer Bankbürgschaft oder dem Abschluss einer Versicherung für den Fall des Konkurses zu leisten hat. Dies garantiert dem Käufer zumindest die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge.

Weiterhin ist der Bauträger verpflichtet, dem Käufer für eventuelle Baumängel eine Versicherung über eine Laufzeit von 10 Jahren zu übergeben, so dass dieser auch hier das Konkursrisiko nicht zu fürchten braucht.

All dies zeigt, dass der Erwerb von Immobilieneigentum in Italien ein durchaus machbarer und realistischer Schritt ist, den man nicht fürchten muss.

Allerdings setzt dies fachkundige Beratung voraus. Von einem eigenständigen Handeln ist eher abzuraten. Hierfür sind die Fallstricke zu groß.