Beckes sei der Beihilfe zum Mord auf Buback und seiner beiden Begleiter schuldig.
Wirtschaftliche und rechtliche Themen im internationalen Umfeld, insbesondere im Rechtsverkehr zwischen den deutschsprachigen Ländern und Italien
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Donnerstag, 14. Juni 2012
Staatsanwaltschaft fordert Haftstrafe für Ex-Terroristin Becker
Die Bundesanwaltschaft hat im Prozess gegen die Ex-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Buback im Jahr 1977 eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren gefordert.
Beckes sei der Beihilfe zum Mord auf Buback und seiner beiden Begleiter schuldig.
Beckes sei der Beihilfe zum Mord auf Buback und seiner beiden Begleiter schuldig.
Kino.to-Gründer zu 4 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt
Der Gründer des Filmportals Kino.to ist vom Landgericht Leipzig wegen Urheberrechtsverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/illegales-filmportal-kino-to-gruender-zu-vier-jahren-haft-verurteilt-11785363.html
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/illegales-filmportal-kino-to-gruender-zu-vier-jahren-haft-verurteilt-11785363.html
Nochmals OLG Köln zur Überwachungspflicht bei Überlassung von Internetanschlüssen
Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über einen Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2012:
Danach bestünde eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.
Dieser Beschluss steht meines Erachtens nach im Widerspruch zur Entscheidung desselben Gerichts vom 16.05.2012: http://italienrecht.blogspot.it/2012/05/olg-koln-zur-haftung-des.html
Wenn man die Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 zu Grunde legt, dann stellt sich nämlich nur die Frage, ob eine Kenntnis des Anschlussinhabers über die illegalen Aktivitäten vorliegt.
In diesem Fall bestünde natürlich eine Einwirkungspflicht.
Sollte eine solche Kenntnis jedoch nicht gegeben sein, dann kommt es darauf an, ob eine Aufsichtspflicht über die (volljährigen!) Kinder besteht.
Eine solche kommt meines Erachtens nach jeoch nicht in Betracht. Allgemein nicht und daher auch nicht bei der Nutzung von Internetanschlüssen.
Mittwoch, 13. Juni 2012
Die neue EU-Verordnung über das in Erbsachen anzuwendende Recht
Der Rat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 die
"Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und
Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet.
Diese Verordnung führt zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im internationalen Erbrecht.
Die bisherige Rechtslage ist gekennzeichnet von den
Prizipien der Abstammung und des Wohnsitzes, wobei in Europa die meisten Länder
dem Abstammungsprinzip folgen. Das bedeutet, dass nach der jetzigen Rechtslage
in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, dessen
Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.
In Europa gibt es, wie betont, hiervon nur wenige
Ausnahmen. So folgt z.B. Dänemark dem Wonsitzprinzip und Frankreich folgt dem
Abstammungsprinzip mit Nachlassteilung. Letzteres bedeutet, dass es dann, wenn
Immobilien zur Erbmasse gehören, für das anzuwendende Erbrecht darauf ankommt,
wo diese Immobilien liegen.
Durch die neue Verordnung wird dies, und das ist der
entscheidende Punkt dieser Verordnung, nun geändert und diese Änderung
vereinheitlicht.
Danach gilt nun grundsätzlich, dass sich das Erbrecht
nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser seinen letzten
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Es gilt nunmehr also einheitlich das
Wohnsitzprinzip!
Allerdings lässt die Verordnung eine Rechtswahl durch
eine Verfügung von Todes wegen zu. Der Erblasser kann in einer solchen
Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört.
Dem nach dem Aufenthalt ermittelten oder dem gewählten
Erbrecht unterliegt nach der Verordnung sodann die gesamte Rechtsnachfolge.
Auch die Wirksamkeit von Testamenten, Erbverträgen und
sonstigen Verfügungen von Todes wegen wird nach dem Recht des Aufenthaltsortes
bzw., im Falle der Rechtswahl, nach dem gewählten Recht ermittelt.
Bezüglich des Erbvertrages gilt noch die Besonderheit,
dass sich dessen Zulässigkeit nach allen für die jeweiligen Vertragsbeteiligten
anzuwendenden Rechten richtet. Schließen z.B. zwei Personen eine Erbvertrag,
von denen eine Peron in Deutschland und eine Person in Italien lebt, dann
müssen zur Bestimmung der Wirksamkeit sowohl das deutsche als auch das italienische
Erbrecht herangezogen werden. Natürlich ist jedoch auch hier eine Rechtswahl
möglich. Man kann also wählen, dass sich die Wirksamkeit des Erbvertrages nur
nach deutschem (oder italienischem) Erbrecht richten soll.
Die Verordnung wird nach einer dreihährigen
Übergangsfrist nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar sein. Voraussichtlich
wird sie also ab Mitte 2015 gelten.
Im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht ist daher
dringend anzuraten, schon vorher entsprechende Regelungen über das anzuwendende
Recht zu treffen.
Montag, 11. Juni 2012
Freispruch im Verfahren "Lolita Brieger"
Der wegen Mordes an Lolita Brieger vor 30 Jahren Angeklagte wurde - wohl ziemlich überraschend - freigesprochen:
http://www.focus.de/panorama/welt/tod-von-lolita-brieger-freispruch-fuer-angeklagten-bauer_aid_765546.html
Nicht die Verjährung scheint der Grund für den Freispruch gewesen zu sein, sondern mangelnde Beweise für die Tatbegehung.
Angesichts der Ermittlungen, die ich etwas verfogt habe, bin ich sehr überrascht.
Ein Bekannter des Angeklagten hatte gestanden, damals geholfen zu haben, die Leiche zu beseitigen.
Man hatte also einen Zeugen.
War dieser nun nicht glaubwürdig?
Ich bin wirklich auf die Urteilsbegründung gespannt.
Währenddessen hat nun die "Welt" berichtet, dass der Freispruch doch aufgrund Verjährung erfolgt und nicht aus tatsächlichen Gründen: http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106494086/Bauer-im-Mordprozess-Lolita-Brieger-freigesprochen.html
Das wiederum wäre nachvollziehbar.
http://www.focus.de/panorama/welt/tod-von-lolita-brieger-freispruch-fuer-angeklagten-bauer_aid_765546.html
Nicht die Verjährung scheint der Grund für den Freispruch gewesen zu sein, sondern mangelnde Beweise für die Tatbegehung.
Angesichts der Ermittlungen, die ich etwas verfogt habe, bin ich sehr überrascht.
Ein Bekannter des Angeklagten hatte gestanden, damals geholfen zu haben, die Leiche zu beseitigen.
Man hatte also einen Zeugen.
War dieser nun nicht glaubwürdig?
Ich bin wirklich auf die Urteilsbegründung gespannt.
Währenddessen hat nun die "Welt" berichtet, dass der Freispruch doch aufgrund Verjährung erfolgt und nicht aus tatsächlichen Gründen: http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106494086/Bauer-im-Mordprozess-Lolita-Brieger-freigesprochen.html
Das wiederum wäre nachvollziehbar.
Donnerstag, 7. Juni 2012
Schufa auf Datenfang im Internet
Die Schufa hat laut einem Bericht von Spiegel Online offensichtlich vor, in großem Ausmaß im Internet und vor allem in den sozialen Netzwerken auf Datenfang zu gehen.
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/schufa-will-kreditdaten-bei-facebook-sammeln-a-837454.html
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/schufa-will-kreditdaten-bei-facebook-sammeln-a-837454.html
Mittwoch, 6. Juni 2012
Gewinne aus Fernsehshow einkommensteuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Teilnahme an Fernsehshows (im konkreten Fall "Big Brother") eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt und dies bejaht.
Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.
Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. Euro einkommensteuerpflichtig ist.
Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.
Pressemitteilung: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=136667
Volltext: http://www.datev.de/lexinform/0927877
Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.
Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.
Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. Euro einkommensteuerpflichtig ist.
Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.
Pressemitteilung: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=136667
Volltext: http://www.datev.de/lexinform/0927877
Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.
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