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Donnerstag, 14. Juni 2012

Staatsanwaltschaft fordert Haftstrafe für Ex-Terroristin Becker

Die Bundesanwaltschaft hat im Prozess gegen die Ex-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Buback im Jahr 1977 eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren gefordert.

Beckes sei der Beihilfe zum Mord auf Buback und seiner beiden Begleiter schuldig.


Kino.to-Gründer zu 4 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt

Der Gründer des Filmportals Kino.to ist vom Landgericht Leipzig wegen Urheberrechtsverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/illegales-filmportal-kino-to-gruender-zu-vier-jahren-haft-verurteilt-11785363.html

Nochmals OLG Köln zur Überwachungspflicht bei Überlassung von Internetanschlüssen

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über einen Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2012:


Danach bestünde eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Dieser Beschluss steht meines Erachtens nach im Widerspruch zur Entscheidung desselben Gerichts vom 16.05.2012: http://italienrecht.blogspot.it/2012/05/olg-koln-zur-haftung-des.html

Wenn man die Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 zu Grunde legt, dann stellt sich nämlich nur die Frage, ob eine Kenntnis des Anschlussinhabers über die illegalen Aktivitäten vorliegt.

In diesem Fall bestünde natürlich eine Einwirkungspflicht.

Sollte eine solche Kenntnis jedoch nicht gegeben sein, dann kommt es darauf an, ob eine Aufsichtspflicht über die (volljährigen!) Kinder besteht.

Eine solche kommt meines Erachtens nach jeoch nicht in Betracht. Allgemein nicht und daher auch nicht bei der Nutzung von Internetanschlüssen.



Mittwoch, 13. Juni 2012

Die neue EU-Verordnung über das in Erbsachen anzuwendende Recht

Der Rat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 die "Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet.

Diese Verordnung führt zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im internationalen Erbrecht.

Die bisherige Rechtslage ist gekennzeichnet von den Prizipien der Abstammung und des Wohnsitzes, wobei in Europa die meisten Länder dem Abstammungsprinzip folgen. Das bedeutet, dass nach der jetzigen Rechtslage in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

In Europa gibt es, wie betont, hiervon nur wenige Ausnahmen. So folgt z.B. Dänemark dem Wonsitzprinzip und Frankreich folgt dem Abstammungsprinzip mit Nachlassteilung. Letzteres bedeutet, dass es dann, wenn Immobilien zur Erbmasse gehören, für das anzuwendende Erbrecht darauf ankommt, wo diese Immobilien liegen.

Durch die neue Verordnung wird dies, und das ist der entscheidende Punkt dieser Verordnung, nun geändert und diese Änderung vereinheitlicht.

Danach gilt nun grundsätzlich, dass sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Es gilt nunmehr also einheitlich das Wohnsitzprinzip!

Allerdings lässt die Verordnung eine Rechtswahl durch eine Verfügung von Todes wegen zu. Der Erblasser kann in einer solchen Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört. 

Dem nach dem Aufenthalt ermittelten oder dem gewählten Erbrecht unterliegt nach der Verordnung sodann die gesamte Rechtsnachfolge.

Auch die Wirksamkeit von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen Verfügungen von Todes wegen wird nach dem Recht des Aufenthaltsortes bzw., im Falle der Rechtswahl, nach dem gewählten Recht ermittelt.

Bezüglich des Erbvertrages gilt noch die Besonderheit, dass sich dessen Zulässigkeit nach allen für die jeweiligen Vertragsbeteiligten anzuwendenden Rechten richtet. Schließen z.B. zwei Personen eine Erbvertrag, von denen eine Peron in Deutschland und eine Person in Italien lebt, dann müssen zur Bestimmung der Wirksamkeit sowohl das deutsche als auch das italienische Erbrecht herangezogen werden. Natürlich ist jedoch auch hier eine Rechtswahl möglich. Man kann also wählen, dass sich die Wirksamkeit des Erbvertrages nur nach deutschem (oder italienischem) Erbrecht richten soll.

Die Verordnung wird nach einer dreihährigen Übergangsfrist nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar sein. Voraussichtlich wird sie also ab Mitte 2015 gelten.

Im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht ist daher dringend anzuraten, schon vorher entsprechende Regelungen über das anzuwendende Recht zu treffen. 

Montag, 11. Juni 2012

Freispruch im Verfahren "Lolita Brieger"

Der wegen Mordes an Lolita Brieger vor 30 Jahren Angeklagte wurde - wohl ziemlich überraschend - freigesprochen:

http://www.focus.de/panorama/welt/tod-von-lolita-brieger-freispruch-fuer-angeklagten-bauer_aid_765546.html

Nicht die Verjährung scheint der Grund für den Freispruch gewesen zu sein, sondern mangelnde Beweise für die Tatbegehung.

Angesichts der Ermittlungen, die ich etwas verfogt habe, bin ich sehr überrascht.

Ein Bekannter des Angeklagten hatte gestanden, damals geholfen zu haben, die Leiche zu beseitigen.

Man hatte also einen Zeugen.

War dieser nun nicht glaubwürdig?

Ich bin wirklich auf die Urteilsbegründung gespannt.

Währenddessen hat nun die "Welt" berichtet, dass der Freispruch doch aufgrund Verjährung erfolgt und nicht aus tatsächlichen Gründen: http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106494086/Bauer-im-Mordprozess-Lolita-Brieger-freigesprochen.html

Das wiederum wäre nachvollziehbar.

Donnerstag, 7. Juni 2012

Schufa auf Datenfang im Internet

Die Schufa hat laut einem Bericht von Spiegel Online offensichtlich vor, in großem Ausmaß im Internet und vor allem in den sozialen Netzwerken auf Datenfang zu gehen.

Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/schufa-will-kreditdaten-bei-facebook-sammeln-a-837454.html

Mittwoch, 6. Juni 2012

Gewinne aus Fernsehshow einkommensteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Teilnahme an Fernsehshows (im konkreten Fall "Big Brother") eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt und dies bejaht.


Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.


Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. Euro einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.


Pressemitteilung: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=136667
Volltext: http://www.datev.de/lexinform/0927877

Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.