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Dienstag, 27. November 2012

Zivilrechtliche Haftung für Foul beim Fußball


Das OLG Hamm hat entschieden, dass, wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, für die Verletzungen, die er dem Gegner hierbei zufügt, haftet. Es hat damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Bei einem Amateurspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund kam es zu einem für beide Parteien folgenschweren Foul.
Ein Spieler war von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden.
Der gefoulte Spieler zog sich eine schwere Knieverletzung zu, die letztlich auch dazu führte, dass er seinen erlernten Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben kann. Das Foul selbst wurde vom Schiedsrichter mit einer gelben Karte geahndet.
Das Oberlandesgerichts Hamm hat bestätigt, dass der Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, verpflichtet ist. 
Zwar hafte ein Fußballspieler mangels Fahrlässigkeit dann nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Vorliegend habe der Beklagte aber gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 verstoßen und rücksichtslos gehandelt. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. 
Was neu klingt und überraschend klingt und scheinbar für "Aufregung in Fußball-Deutschland"  sorgt, ist in Wirklichkeit ein alter Hut. 
Bereits seit Jahren beschäftigen sich immer wieder Gerichte mit Verletzungen, die bei der Ausübung gemeinsamen Sports entstehen können.
Grundsatz ist, dass eine Haftung dann nicht besteht, wenn die Verletzung bei Ausüben der Sportart nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden gewesen ist oder aber gegen diese Regeln nur geringfügig verstoßen wurde.
Die Grenze zur Haftung ist jedoch dann überschritten, wenn der Regelverstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
Dass diese Grenze jedoch fließend und nicht genau festlegbar ist, liegt auf der Hand. Daher werden Einzelfälle immer wieder die Gerichte beschäftigen.
Einen "Aufschrei durch Fußball-Deutschland" ist dies jedoch nicht wert. Regelkonformes Spiel oder ein geringfügiger und leicht fahrlässiger Verstoß gegen diese Regeln werden auch weiterhin nicht zu einer Haftung führen. Daran wird das jetzt vorliegende Urteil nichts ändern.



Freitag, 26. Oktober 2012

Berlusconi zu 4 Jahren Haft verurteilt

Der frühere italienische Ministerpräsident Silvio Berlusconi ist heute in Mailand zu 4 Jahren Haft verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Ausübung öffentlicher Ämter verboten. Die berichtet der Corriere della Sera

Bei dem Verfahren, das vor dem Landgericht Mailand geführt wurde, ging es um Steuerbetrug und um die sogenannten "schwarzen Kassen".

Das Gericht hat die Beteiligung und führende Rolle Berlusconis hierbei festgestellt.

Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Der Rechtsmittelweg eröffnet noch zwei Instanzen. Es ist zu vermuten, dass dieser Weg seitens Berlusconi beschritten werden wird.

Problem in diesem Verfahren ist die mögliche Verjährung, die sich Berlusconi möglicherweise durch seine Gesetzgebung selbst verschafft haben könnte.

Das Mailänder Gericht hat im Umfang der Verurteilung die Verjährung nicht als gegeben erachtet. Bleibt abzuwarten, wie dies die Rechtsmittelinstanzen sehen.

Eine Ladung zum Haftantritt hat Berlusconi jedoch nicht zu befürchten, bevor Rechtskraft eingetreten ist. Schon aus diesem Grund gilt der Instanzenzug als sicher.


Dienstag, 16. Oktober 2012

Immobilienerwerb in Italien - neue Abwicklungsmöglichkeit

Seit kurzer Zeit gibt es für Käufer einer Immobilie im europäischen Ausland eine neue Möglichkeit, die vom europäischen Rat der Notare ins Leben gerufen wurde: Das Programm EUFides.

Dieses erleichtert die Abwicklung des Immobilienkaufs enorm. Das gilt auch für einen Immoilienerwerb in Italien.

EUFides gibt dem Käufer die Möglichkeit, zu einem Notar in seinem Heimatstaat, in unserem Beispiel also Deutschland, zu gehen, und den Kauf von dort aus abzuwickeln. Der Heimatnotar kommuniziert sodann online mit einem Notar in Italien wo sich ja die Immobilie befindet.

Die Kommunikation findet über eine sichere Webübertragung mit Zugangsschlüsseln statt.

Im Idealfall, natürlich immer vorausgesetzt, dass man einen Notar findet, der rein tatsächlich in der Lage ist, mit einem Notar in Italien zu kommunizieren, was natürlich letztendlich auch von der gemeinsam verwendeten Sprache abhängen wird, wird der deutsche Notar sodann die benötigten Erklärungen, Belehrungen usw. den Käufern gegenüber abgeben.

Er wird deren Identität checken und sonstige benötigte Feststellungen vornehmen, die nach italienischem Recht für den Kauf erforderlich sind, ohne dass die Käufer  sich ins Ausland begeben müssen. 

Sodann wird der deutsche Notar den italienischen Notar kontaktieren und es kommt zum Informationsaustausch.

Die Akte wird sodann von dem italienischen Notar angelegt.

Der italienische Notar fährt sodann damit fort, die notwendigen Informationen in seinem Land einzuholen und die notwendigen Behörden zwecks Auskünften und sonstigen Notwendigkeiten zu kontaktieren.

Er wird sodann den Vertrag aufsetzen und diesen an den deutschen Notar senden. Weiterhin wird er ihm auch die notwendigen Belehrungen zusenden, welche nach italienischem Recht notwendig sind.

Der Vertrag wird sodann bei dem jeweiligen vom Käufer bzw. Verkäufer beauftragten Notar in Deutschland und Italien von der jeweiligen Seite unterzeichnet und online ausgetauscht.

Die Notare garantieren auch gegenseitig die Zahlung des Kaufpreises.

Die weitere Abwicklung erfolgt nun wieder durch den ausländischen Notar. Dieser sorgt für die Zahlung der Steuern und die Eintragung der Käufer im Immobilienregister.

Durch dieses System ist gewährleistet, dass die Abwicklung eines Immobilienerwerbs im Ausland sehr schnell über die Bühne gehen kann.

Dieses Verfahren hat allerdings (noch) so seine Haken:

Man muss zunüchst jeweils einen Notar finden, der dieses System kennt und auch bereit sowie technisch in der Lage ist, es anzuwenden.

Wie erwähnt, wird auch die Kommunikation zwischen den Notaren schon aus sprachlichen Gründen nicht ohne Schwierigkeiten sein.

Weiterhin muss man auch die spezielle Rolle des Vorvertrages im italienischen Immobilienrecht sehen. Dieser - nicht notariell geschlossene - Vertrag ist bereits rechtsverbindlich.

Demnach empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Spezialisten bereits vor Unterschrift unter den Vorvertrag einzuschalten.

Das Verfahren nach dem Programm EUFides erleichtert jedoch den Abschluss des Hauptvertrages, der letztlich zum Eigentumsübergang führt, enorm und ist daher zu begrüßen.


Donnerstag, 26. Juli 2012

BGH zu Entgeltklausel von Branchendiensten

Der Bundesgerichtshof hat heute einen weiteren Fall bezüglich den fast jedem Gewerbetreibenden mittlerweile bekannten "Branchendiensten" im Internet entschieden.

Der Trick ist einfach und immer ähnlich: Diese "Branchendienste" bieten Gewerbetreibenden Einträge in ihre Verzeichnisse an. Auf den ersten Blick erscheint es so, als seien diese Einträge kostenlos. Irgendwo im Antragsformular, meist so versteckt, dass man es auf den ersten Blick überliest, ist dann von versteckten Kosten die Rede.

Die Rechtsprechung des BGH tendiert schon seit langem dazu, solche versteckt enthaltenen Klauseln für unwirksam zu erklären.

Der BGH betont, dass Entgeltklauseln, die nach der Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild des Formulars eingefügt sind, dass sie dort nicht vermutet werden, aufgrund ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil werden.

Hier die Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305cAbs. 1 BGB*).
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.



Mittwoch, 25. Juli 2012

Bundesverfassungsgericht erklärt deutsches Wahlrecht für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben das Wahlrecht zum deutschen Bundestag in der Fassung der Wahlrechtsreform 2011 verworfen.

Es stellte fest, dass das Wahlrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz und dei Chancengleichheit der Parteien verstößt.

Aufgestoßen ist dem Bundesverfassungsgericht hierbei insbesondere die Regelung der Überhangmandate.

Grundsätzlich sei das deutsche Wahlrecht als Verhältniswahlrecht aufgebaut. Durch die Regelung der Überhangmandate würde dieser Charakter aber beeinträchtigt, da, wie die Erfahrung zeigte, Überhangmandate in einem Umfang vorkommen würden, der den Charakter als Verhältniswahlrecht auflösen würde.

Die Überhangmandate waren und sind insbesondere der Opposition ein Dorn im Auge. Bei der letzten Bundestagswahl kam es zu 24 Überhangmandaten, die alle an die CDU gingen.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei durch Direktwahl ("Erststimme") mehr Mandate in einem Bundesland erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass eine Anzahl von ca. 15 Überhangsmandaten die Höchstgrenze darstellt.

Nachdem einige Bestimmungen des Wahlrechts mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt wurden, muss das Wahlrecht noch vor der nächsten Bundestagswahl im kommenden Jahr geändert werden.

Hier das Urteil im Volltext (BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Absatz-Nr. (1 - 164)): http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html

Donnerstag, 19. Juli 2012

"Aktiver Erwerb" nach dem deutsch-schweizerischen Steuerabkommen

Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eine Erklärung Deutschlands, gestohlene Bankdaten nicht mehr "aktiv zu erwerben".

An sich ist jedem normal denkenden Menschen klar, was "aktiv erwerben" bedeutet: Etwas zu kaufen, eine (geldwerte) Gegenleistung dafür zu erbringen, dass man gestohlene Bankdaten erhält.

Was aber jedem normal denkenden Menschen klar sein müsste, ist für die Bundesregierung und die deutschen Behörden keineswegs klar.

Nach deren Lesart verbietet das Verbot des "aktiven Erwerbs" keinesfalls den Kauf gestohlener Bankdaten. Laut einem Bericht der "Neuen Züricher Zeitung" teilte ein Sprecher des Finanzministeriums auf Anfrage Schweizer Medien mit: "Sollte den deutschen Behördern eine CD zum Erwerb angeboten werden (...), enthält das Abkommen kein Verbot, die Daten entgegenzunehmen. Auch die Zahlung von Geld für diese Daten ist nach dem Abkommen nicht verboten."

Eine sehr eigenartige Lesart, wie ich finde. Was, wenn nicht ein Ankauf, sollte denn mit aktivem Erwerb gemeint sein?

Und Schäuble selbst, so berichtet die NZZ, vertrat auch im September 2011 selbst noch diese Meinung und erklärte, damit stehe klar, dass deutsche Behörden keine Daten mehr ankaufen würden.

Eindeutig scheint diese Kehrtwendung gemacht worden zu sein, um den neuerlichen Ankauf von gestohlenen Bankdaten durch Nordrhein-Westphalen als mit diesem Abkommen konform zu kaschieren.

Nur kann dies nicht gelingen, da, wie gesagt, jeder vernünftig denkende Mensch eine andere Lesart haben muss.

Jedenfalls hat sich Deutschland mit der faktischen Außerkraftsetzung seiner Erklärung einen Bärendienst erwiesen. In der Schweiz droht ein Referendum, in dem das Abkommen durchaus scheitern könnte.

Durch die neuerliche Lesart der abgegebenen Erklärung und dem weiteren munteren Ankauf gestohlener Bankdaten wird das Verständnis der Schweizer Bürger für das Abkommen sicher nicht größer werden.


Mittwoch, 18. Juli 2012

Ermittlungen gegen Schlecker wegen Insolvenzverschleppung

Ein wenig erstaunt war ich schon, als ich eben diese Nachricht gelesen habe: http://www.stern.de/wirtschaft/news/razzien-wegen-insolvenzverschleppung-anton-schlecker-im-visier-der-ermittler-1859928.html

Jetzt bin ich mal gespannt, wie sich das begründen soll, die Insolvenzverschleppung, um mal die Straftatbestände des Bankrotts und der Untreue mangels Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts außen vor zu lassen.

Aber insolvenzverschleppung?

Wie die meisten wissen, handelte es sich bei der Firma Schlecker um einen eingetragenen Kaufmann und nicht um eine GmbH oder sonstige juristische Person.

Dann müssen wir aber gar nicht lange subsumieren:

Die Insolvenzverschleppung ist strafbar nach § 15 a Insolvenzordnung http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html

Und da lesen wir bereits im ersten Satz, dass sich nach dieser Vorschrift nur Mitglieder des Vertretungsorgans oder Abwickler von juristischen Personen strafbar machen können.

Schlecker war aber nun keine juristische Person, sondern eben eingetragener Kaufmann.

Und jetzt frage ich mich:

Juristische Fehleinschätzung von LKA, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter?

Missverständnis der Presse?

Oder gibt es doch eine eventuell auch zahlungsunfähige juristische Person, auf die sich die Insolvenzverschleppung beziehen soll?

Bekannt ist - zumindest mir - nichts in dieser Hinsicht. Sein kann es aber trotzdem, nachdem sich ja die Ermittlungen außer gegen Schlecker gegen 13 weitere Personen richten.

Ich bin mal gespannt!

Und es hat sich jetzt aufgelöst.

Es geht bei der Ermittlung wegen Insolvenzverschleppung um die Insolvenz der Schlecker-Tochter "Ihr Platz GmbH".


Donnerstag, 14. Juni 2012

Staatsanwaltschaft fordert Haftstrafe für Ex-Terroristin Becker

Die Bundesanwaltschaft hat im Prozess gegen die Ex-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Buback im Jahr 1977 eine Haftstrafe von zweieinhalb Jahren gefordert.

Beckes sei der Beihilfe zum Mord auf Buback und seiner beiden Begleiter schuldig.


Kino.to-Gründer zu 4 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt

Der Gründer des Filmportals Kino.to ist vom Landgericht Leipzig wegen Urheberrechtsverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/illegales-filmportal-kino-to-gruender-zu-vier-jahren-haft-verurteilt-11785363.html

Nochmals OLG Köln zur Überwachungspflicht bei Überlassung von Internetanschlüssen

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über einen Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2012:


Danach bestünde eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Dieser Beschluss steht meines Erachtens nach im Widerspruch zur Entscheidung desselben Gerichts vom 16.05.2012: http://italienrecht.blogspot.it/2012/05/olg-koln-zur-haftung-des.html

Wenn man die Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012 zu Grunde legt, dann stellt sich nämlich nur die Frage, ob eine Kenntnis des Anschlussinhabers über die illegalen Aktivitäten vorliegt.

In diesem Fall bestünde natürlich eine Einwirkungspflicht.

Sollte eine solche Kenntnis jedoch nicht gegeben sein, dann kommt es darauf an, ob eine Aufsichtspflicht über die (volljährigen!) Kinder besteht.

Eine solche kommt meines Erachtens nach jeoch nicht in Betracht. Allgemein nicht und daher auch nicht bei der Nutzung von Internetanschlüssen.



Mittwoch, 13. Juni 2012

Die neue EU-Verordnung über das in Erbsachen anzuwendende Recht

Der Rat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 die "Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" verabschiedet.

Diese Verordnung führt zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im internationalen Erbrecht.

Die bisherige Rechtslage ist gekennzeichnet von den Prizipien der Abstammung und des Wohnsitzes, wobei in Europa die meisten Länder dem Abstammungsprinzip folgen. Das bedeutet, dass nach der jetzigen Rechtslage in der Regel das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

In Europa gibt es, wie betont, hiervon nur wenige Ausnahmen. So folgt z.B. Dänemark dem Wonsitzprinzip und Frankreich folgt dem Abstammungsprinzip mit Nachlassteilung. Letzteres bedeutet, dass es dann, wenn Immobilien zur Erbmasse gehören, für das anzuwendende Erbrecht darauf ankommt, wo diese Immobilien liegen.

Durch die neue Verordnung wird dies, und das ist der entscheidende Punkt dieser Verordnung, nun geändert und diese Änderung vereinheitlicht.

Danach gilt nun grundsätzlich, dass sich das Erbrecht nach dem Recht des Staates richtet, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Es gilt nunmehr also einheitlich das Wohnsitzprinzip!

Allerdings lässt die Verordnung eine Rechtswahl durch eine Verfügung von Todes wegen zu. Der Erblasser kann in einer solchen Verfügung das Recht des Staates wählen, dem er angehört. 

Dem nach dem Aufenthalt ermittelten oder dem gewählten Erbrecht unterliegt nach der Verordnung sodann die gesamte Rechtsnachfolge.

Auch die Wirksamkeit von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen Verfügungen von Todes wegen wird nach dem Recht des Aufenthaltsortes bzw., im Falle der Rechtswahl, nach dem gewählten Recht ermittelt.

Bezüglich des Erbvertrages gilt noch die Besonderheit, dass sich dessen Zulässigkeit nach allen für die jeweiligen Vertragsbeteiligten anzuwendenden Rechten richtet. Schließen z.B. zwei Personen eine Erbvertrag, von denen eine Peron in Deutschland und eine Person in Italien lebt, dann müssen zur Bestimmung der Wirksamkeit sowohl das deutsche als auch das italienische Erbrecht herangezogen werden. Natürlich ist jedoch auch hier eine Rechtswahl möglich. Man kann also wählen, dass sich die Wirksamkeit des Erbvertrages nur nach deutschem (oder italienischem) Erbrecht richten soll.

Die Verordnung wird nach einer dreihährigen Übergangsfrist nach Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar sein. Voraussichtlich wird sie also ab Mitte 2015 gelten.

Im Hinblick auf das anzuwendende Erbrecht ist daher dringend anzuraten, schon vorher entsprechende Regelungen über das anzuwendende Recht zu treffen. 

Montag, 11. Juni 2012

Freispruch im Verfahren "Lolita Brieger"

Der wegen Mordes an Lolita Brieger vor 30 Jahren Angeklagte wurde - wohl ziemlich überraschend - freigesprochen:

http://www.focus.de/panorama/welt/tod-von-lolita-brieger-freispruch-fuer-angeklagten-bauer_aid_765546.html

Nicht die Verjährung scheint der Grund für den Freispruch gewesen zu sein, sondern mangelnde Beweise für die Tatbegehung.

Angesichts der Ermittlungen, die ich etwas verfogt habe, bin ich sehr überrascht.

Ein Bekannter des Angeklagten hatte gestanden, damals geholfen zu haben, die Leiche zu beseitigen.

Man hatte also einen Zeugen.

War dieser nun nicht glaubwürdig?

Ich bin wirklich auf die Urteilsbegründung gespannt.

Währenddessen hat nun die "Welt" berichtet, dass der Freispruch doch aufgrund Verjährung erfolgt und nicht aus tatsächlichen Gründen: http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106494086/Bauer-im-Mordprozess-Lolita-Brieger-freigesprochen.html

Das wiederum wäre nachvollziehbar.

Donnerstag, 7. Juni 2012

Schufa auf Datenfang im Internet

Die Schufa hat laut einem Bericht von Spiegel Online offensichtlich vor, in großem Ausmaß im Internet und vor allem in den sozialen Netzwerken auf Datenfang zu gehen.

Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/schufa-will-kreditdaten-bei-facebook-sammeln-a-837454.html

Mittwoch, 6. Juni 2012

Gewinne aus Fernsehshow einkommensteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Teilnahme an Fernsehshows (im konkreten Fall "Big Brother") eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt und dies bejaht.


Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.


Mit Urteil vom 24. April 2012 IX R 6/10 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der Kläger als Gewinner (der 5. Staffel) des TV-Sendeformats "Big Brother" (BB) mit dem dort erzielten "Projektgewinn" in Höhe von 1 Mio. Euro einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger schuldete - wie alle anderen Kandidaten auch - dem BB-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im BB-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.


Pressemitteilung: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=136667
Volltext: http://www.datev.de/lexinform/0927877

Dieses Urteil wird natürlich Folgen für die steuerliche Bewertung ähnlich gelagerter Fälle und Sendungsformate haben.

Donnerstag, 31. Mai 2012

Italienisches Familienrecht


Es gibt  verschiedene Konstellationen, in denen es im Falle einer Trennung und Scheidung zur Anwendung italienischen Familienrechts kommt.
Dies ist einmal der Fall, wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörige sind und nach italienischem Recht geheiratet haben. In diesem Fall wird auf Trennung und Scheidung italienisches recht angewendet, egal in welchem Land das Ehepaar lebt.
Aber auch bei gemischt-nationalen Ehen kann es zur Anwendung italienischen Rechts kommen, nämlich dann, wenn die Ehepartner in Italien leben und einer der Ehepartner hier das Gericht anruft.

Das italienische Familienrecht unterscheidet sich sehr vom deutschen. Daher sollen hier die Grundzüge des italienischen Familienrechts dargestellt werden.

Der Scheidung nach italienischem Recht geht, Gegensatz zu deutschen Recht, in dem eine faktische Trennung ausreicht,  in der Regel eine gerichtlich festgestellte Trennung voraus.
Diese kann einvernehmlich oder streitig sein. Bei der einvernehmlichen Trennung werden die zwischen den Ehepartnern getroffenen Vereinbarungen praktisch nur durch den Richter bestätigt.
Im Falle der streitigen Scheidung kann ein Ehepartner auch beantragen, die Verantwortlichkeit für die Trennung festzustellen. Dieser Ausspruch, der nach dem Trennungsurteil nicht mehr beantragt werden kann, hat weitreichende Folgen dafür, wer die Kosten zu tragen hat und wie der spätere Anspruch auf Unterhalt aussieht. Die Verantwortlichkeit schließt den Anspruch auf „eheangemessenen“ Unterhalt  aus. Dem Verantwortlichen bleibt lediglich ein Anspruch auf Notunterhalt, der in der Regel sehr gering ausfällt.  Auch das Erbrecht erlischt für den Verantwortlichen sofort mit Ausspruch der Verantwortlichkeit.
Mit Rechtskraft des Trennungsurteils beginnt sodann eine dreijährige Trennungszeit. Erst nach deren Ablauf kann die Scheidung beantragt werden.
Erst mit dem dann erfolgenden Scheidungsurteil ist die Ehe beendet. Damit erlischt auch das Erbrecht zwischen den Ehegatten, wenn es nicht schon vorher durch einseitige Verantwortlichkeit an der Trennung geendet hat.

Die für die getrennt lebenden Ehepartner wichtige Frage des Unterhalts ist im italienischen Recht nicht konkret geregelt. Die Festlegung erfolgt, wenn man sich nicht schon vorher geeinigt hat, durch den Richter nach Anwendung einiger Bemessungsgrundsätze, die allerdings gesetzlich nicht vorgegeben sind.
Kriterien sind dabei die (verschuldenslose) Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Weitere Kriterien sind die Dauer der Ehe und der Lebensstandart der Ehepartner. Die Grenze für Unterhaltszahlungen bestimmt der „Halbteilungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass der Verpflichtete an den Berechtigten nich mehr als die Hälfte seines Einkommens abgeben muss.
Der Unterhalt ist weiterhin von Gesetz wegen dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Bei Wiederheirat des Berechtigten erlischt sein Unterhaltsanspruch.

Was den Kindesunterhalt angeht, so bestimmt sich dessen Höhe ebenfalls nach allgemein gehaltenen Grundsätzen. Letztlich kommt es auch hier auf den Bedarf an. Eine Tabelle, wie die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland, gibt es im italienischen Recht nicht.
Bei Bedarf besteht der Unterhaltsanspruch auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Auch er kann an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Zu beachten ist, dass Unterhaltsgläubiger bei minderjährigen Kindern, anders als im deutschen Recht, der Elternteil ist, dem das Kind zugesprochen wurde und nicht das Kind selbst.
Was das Güterrecht angeht, so ist der gesetzliche Güterstand die „Gütergemeinschaft“. Diese führt nach italienischem Recht dazu, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Allerdings besteht weiterhin Alleineigentum an mitgebrachtem, geschenktem oder geerbtem Vermögen.
Eheverträge, durch die z.B. Gütertrennung vereinbart werden kann, sind möglich.
Der gesetzliche Güterstand endet mit Rechtskraft des Trennungsurteils.

Was das Sorgerecht / Umgangsrecht anbelangt, so verbleibt es nach italienischem Recht grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Das Gericht weist jedoch die Kinder einem Ehepartner zu, der dann auch die Entscheidungen für das Kind treffen kann, soweit diese nicht von tragender Bedeutung für das Kind sind.
Bei letzteren Entscheidungen bedarf es einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Ehepartner das Kind ins Ausland verbringen will, weil er beispielsweise nach Deutschland zurückkehren will. Wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt, dann bedarf es hierfür einer Gerichtsentscheidung. Bei einem Verbringen des Kindes ins Ausland ohne Zustimmung würde sich der Ehepartner nach italienischem (wie auch nach deutschem!) Recht strafbar machen!

Zu beachten ist weiter, dass das italienische Recht keinen Versorgungsausgleich kennt. Dieser erfolgt praktisch als Unterhalt. Falls der Unterhaltsverpflichtete stirbt, richtet sich der Unterhaltsanspruch dann gegen die Rentenkasse des Verpflichteten.

Donnerstag, 24. Mai 2012

Ab dem 26. Juni 2012 benötigen Kinder eigene Reisedokumente


Im deutschen Passrecht hat sich eine wichtige Änderung ergeben: Ab dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen somit das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. 
Ab diesem Tag müssen alle Kinder ab Geburt bei Auslandsreisen über ein eigenes Reisedokument verfügen. 
Für die Eltern als Passinhaber bleibt der Reisepass jedoch gültig.
Den von der Änderung betroffenen Eltern wird empfohlen, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente für die Kinder zu beantragen. Für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.


Montag, 21. Mai 2012

OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az. 6 U 239/11) vom 16.05.2012 die Fragen entschieden, wer in einem Urheberrechtsstreit die Beweislast dafür trägt, wer die Urheberverletzung begangen hat und ob ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners im Internet haftet, wenn dieser den Anschluss mitnutzt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass über den Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum Download angeboten wurde. Durch dieses Anbieten wurden die Rechte des Urhebers verletzt. Dieser mahnte daraufhin die Beklagte ab, welche der Abmahnung jedoch widersprach. Der Inhaber des Urheberrechts nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich damit, nicht sie, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe das Spiel angeboten. Dieser habe den aus sie laufenden Internetanschluss mitgenutzt und sei sogar der hauptsächliche Nutzer gewesen.
Hiermit fand die Beklagte in der ersten Instanz kein Gehör. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Ersatz der Kosten der Abmahnung.
Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch der Beklagten in der zitierten Entscheidung Recht.
Das Oberlandesgericht war (unter Zugrundelegung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung) der Ansicht, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer sei.
Jedoch sei dann, wenn der Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlege, der Urheberrechtsinhaber beweispflichtig dafür, wer die Verletzung begangen habe.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gelang, musste also davon ausgegangen werden, dass die Urheberrechtsverletzung vom Ehemann der Beklagten und nicht von dieser selbst begangen wurde.
Damit kam es nun auf die Frage an, ob die Beklagte für das Handeln ihres Ehemannes hafte.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint.
Es führt aus, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.
Beides verneinte das OLG in diesem Fall.
Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Aktivität ihres Ehemannes. Und eine Aufsichtspflicht unter Eheleuten gebe es nicht. Diese würde nur dann angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen, nicht aber zwischen Eheleuten.
Das Oberlandesgericht hat deshalb der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Man darf gespannt sein, wie dieser entscheidet.
Ich halte das Urteil für richtig. Es hebt sich wohlwollend gegen die rigide Anwendung des Grundsatzes der Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers ab.

Freitag, 18. Mai 2012

Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay

Der Bundesfinanzhof hat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei Veräußerung einer Vielzahl von Gegenständen über einen längeren Zeitraum eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Dies könne auch dann gelten, wenn die Gegenstände ursprünglich nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden:

Pressemitteilung: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=25979&linked=pm

Urteil im Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=26001&linked=urt

Mittwoch, 16. Mai 2012

Vorbei mit Zwangsgeldern für Volkszählungsverweigerer

Die Zensus-Volkszählung in Deutschland ist seit Ende April abgeschlossen.

Diese Tatsache verbietet die Beitreibung von verhängten Zwangsgeldern. Grund ist, dass eine Teilnahme aufgrund des Abschlusses schlicht nicht mehr möglich ist. Da Zwangsgelder aber zu einem bestimmten Tun zwingen sollen, würden sie in diesem Fall ihren Zweck verfehlen und haben sich daher von selbst erledigt.

http://taz.de/Kein-Zwangsgeld-fuer-Zensus-Verweigerer/!93522/

Nutzungsrecht an .eu-Domain


Die EU-Generalanwältin Trstenjak vertrat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass ein Unternehmen nur dann seine Marken als .eu-Domänennamen anmelden könne, wenn es in der EU ansässig ist  und die Marke auch selbst gewerblich nutzen darf.

Hintergrund ist, dass aufgrund der einschlägigen Regelung die für die Domainvergabe zuständige Stelle EURid  .eu-Domainnamen nur dann einträgt, wenn diese von einem in der EU ansässigen Unternehmen beatragt wurden.

Im vor dem EuGH anhängigen Fall ging es um die Vergabe eines mit .eu endenden Domainnamens an eine belgische Beraterfirma, die diesen Domainnamen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines amerikanischen Unternehmens beantragt hatte. Dieses amerikanische Unternehmen und die belgische Beraterfirma hatten zu diesem Zweck eine „Lizenzvereinbarung“ geschlossen.

Der .eu-Domainname wurde sodann für die belgische Beraterfirma registriert.

Hiergegen wendete sich ein belgisches Konkurrenzunternehmen, welches selbst diese Domain für sich registrieren lassen wollte.

Die Generalanwältin Trstenjak vertrat nun in ihren Schlussanträgen die Ansicht, dass die zwischen dem amerikanischen Unternehmen und der belgischen Beraterfirma getroffene Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung  als „Lizenzvereinbarung“ kein Lizenzvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag sei.

Die Beraterfirma habe nämlich die Eintragung allein im Interesse des amerikanischen Unternehmens erwirkt. Ein Recht, die Marke selbst zu nutzen, ergebe sich nicht aus der „Lizenzvereinbarung“. Daher sei die Beraterfirma nicht als Lizenznehmer anzusehen und habe daher kein Recht gehabt, den Domainnamen registrieren zu lassen.

Es habe lediglich ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen durch die rechtliche Konstruktion der Beauftragung einer in der EU ansässigen Beraterfirma die Registrierung der .eu-Domain erreicht.

Dies hält die Generalanwältin für unzulässig.

Da zum Zeitpunkt der Eintragung die belgische Beraterfirma kein Nutzungsrecht an der Marke selbst hatte, sei diese nicht antragsberechtigt gewesen und die EURid müsse daher den vergebenen Domänennamen widerrufen. 

Hinzuweisen ist darauf, dass die Schlussanträge nicht bindend sind. Die Entscheidung bleibt natürlich dem Gerichtshof vorbehalten. Diese ist daher abzuwarten. Jedoch spricht vieles dafür, dass sich der EuGH der Generalanwältin anschließen wird.


http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cp120055de.pdf

Dienstag, 15. Mai 2012

Abwicklung von Verkehrsunfällen in Italien


Italien ist von Deutschland oder der Schweiz aus mit dem Auto schnell erreicht. Daher wird der Urlaub in Italien auch gerne mit dem Auto angetreten. Dies führt leider auch dazu, dass es zu Verkehrsunfällen in Italien mit deutscher Beteiligung kommt.

In diesen Fällen gestaltet sich die Abwicklung des Unfalls schwierig, weil oftmals die Sprache nicht beherrscht wird und außerdem italienisches Recht auf das Unfallgeschehen anzuwenden ist.

Was ist also in solchen Fällen zu tun?

Zunächst sollte man sich die wichtigsten Informationen, nämlich die Versicherung und Versicherungsnummer des Unfallgegners geben lassen. Diese Informationen können Sie dem rechteckigen Aufkleber auf der Windschutzscheibe entnehmen.

Sodann sollte, falls es sich nicht nur um einen geringen Sachschaden und unstreitigen Unfallhergang handelt, die Polizei hinzugezogen werden, die sodann einen Unfallbericht anfertigt. Es sei jedoch davor gewarnt, diesen Bericht zu unterschreiben, falls Sie die Sprache nicht verstehen!

Natürlich hilft es auch weiter, sich Namen von eventuellen Unfallzeugen zu notieren und gegebenenfalls Fotos anzufertigen, falls Sie später Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen müssen.

Falls es zu Verletzungen gekommen ist, sollte man sich diese unverzüglich vor Ort attestieren lassen. Hierzu sollten Sie den nächstgelegenen „pronto soccorso“ aufsuchen. Im Nachhinein und in Deutschland erstellte Atteste könnten nämlich zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung führen.

Nur dann, wenn der Unfallhergang unstreitig ist und nur geringer Sachschaden entstanden ist, empfiehlt es sich, auf die Hinzuziehung der Polizei zu verzichten. In diesem Fall wird empfohlen, zusammen mit dem Unfallgegner einen sogenannten Europäischen Unfallbericht auszufüllen und zu unterschreiben. Einen solchen können Sie sich schon vor Antritt der Fahrt bei Ihrer Versicherung in Deutschland besorgen.

Problematisch sind Unfälle, bei denen der Verursacher unerkannt Fahrerflucht begeht oder aber das Fahrzeug nicht (mehr) versichert war.

In diesen Fällen tritt, jedenfalls bei schweren Schäden und Personenschäden, der italienische Garantiefonds für Opfer im Straßenverkehr ein. Um hier auf der sicheren Seite zu stehen sollte man jedoch unverzüglich die Polizei verständigen, die den Unfall aufnimmt.

Die Klärung der Schuldfrage bestimmt sich natürlich nach italienischem Recht. Und zwar auch dann, wenn der Unfall in Deutschland mit dem regulierungsbeauftragten der italienischen Versicherung abgewickelt wird. Dieses weicht teilweise erheblich vom deutschen Recht ab. Schon deshalb sollte man einen mit dem italienischen Recht vertrauten Experten zu Rate ziehen und nicht darauf vertrauen, die gegnerische Versicherung mache schon alles richtig. Diese vertritt natürlich ihre eigenen Interessen.

Grundsätzlich gilt nach italienischem Recht bei einem Unfall zwischen mehreren Fahrzeugen die Vermutung, dass alle Fahrzeugführer in gleichem Maße zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Von der entsprechenden Quote, die man sowohl vom eigenen als auch vom fremden Schaden zu tragen hat, kann man sich nur durch den Beweis befreien, dass man selbst keine Schuld an dem Unfall trägt. Schon deshalb ist dazu zu raten, möglichst alle Beweise schon am Unfallort zu sichern.

Zum Nachweis der Schadenshöhe genügt in Italien zumeist ein Kostenvoranschlag. Auch wenn in Deutschland üblich, sollte man zunächst darauf verzichten, einen Sachverständigen einzuschalten, da dessen Kosten oftmals nicht ersetzt werden.

Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten wird nur erstattet, wenn diese nach der tatsächlich durchgeführten Reparatur in einer Rechnung ausgewiesen ist.

Ein Wertverlust des Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Für die Reparaturdauer wird, je nach Fahrzeugtyp, eine feste Tagespauschale als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt.

Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist. Auch dann wird jedoch ein Abschlag gemacht, der regelmäßig bei 20 % liegt.

Für die Personenschäden gilt, dass von der Krankenkasse nicht übernommene Arzt- und sonstige Kosteno voll erstattet werden

Auch ein Verdienstausfall, der auf der Basis des zu versteuernden Einkommens ermittelt wird, wird erstattet.

Bei einem dauerhaften Gesundheitsschaden oder im Todesfall kann der Ersatz des sogenannten biologischen Schadens (danno biologico) verlangt werden, der anhand einer Tabelle ermittelt wird.
Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, z.B vom Lebensalter des Geschädigten und vom Grad der Invalidität ab. Die zugesprochenen Beträge sind zumeist deutlich höher als das in Deutschland gezahlte Schmerzensgeld.

Sofern der Schaden durch eine strafbare Handlung verursacht wurde, wobei auch eine fahrlässige Körperverletzung genügt, kann der Geschädigte weiterhin einen Ersatz seines sogenannten „moralischen Schadens“ (danno morale) verlangen.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach 2 Jahren, sofern keine Straftat vorliegt. In diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist zumeist 5 Jahre. 

Zusammenfassend kann man sagen, dass jedenfalls bei Einschaltung eines Experten, der die Ansprüche nach italienischem Recht sachgerecht geltend machen kann, die Abwicklung eines Verkehrsunfalles in Italien sehr reibungslos über die Bühne gehen kann.

Donnerstag, 10. Mai 2012

Pauschale Erbschaftssteuer im Verhältnis Deutschland - Schweiz


Deutschland und die Schweiz haben am 05.04.2012 ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 unterzeichnet.

Das Protokoll führt zu Anpassungen und Erweiterungen dieses Abkommens.

Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Erhöhung Steuersätze bei der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen von bisher 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig von der Höhe des  Kapitalvermögens.
Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein.
Und, ganz wichtig: Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen.
Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.
Letzteres, so scheint es, lässt sich jedoch vermeiden.
Diese Verpflichtung ist nämlich ausdrücklich lediglich für den Erbfall geregelt. Nicht geregelt ist hier jedoch die Besteuerung von Schenkungen.
Daher dürfte die pauschale Erbschaftssteuer durch eine Schenkung vor dem Tode des Erblassers vermieden werden können.
Sollte das Vermögen noch vor Inkrafttreten am 01.01.2013 verschenkt werden, dürfte sogar eine Abgeltung mit den allgemeinen Steuersätzen erfolgen, welche bei ca. 25 % liegen.

Es lohnt sich daher für Deutsche, die Vermögen in der Schweiz haben, unbedingt, über eine Schenkung zu Lebzeiten nachzudenken und schnell zu handeln, um einer pauschalen Erbschaftsteuer von 25 % zu entgehen.

Donnerstag, 3. Mai 2012

Immobilienerwerb in Italien


Immobilienerwerb in Italien

Italien ist schön mit seinem Meer, seinen Seen und den Bergen. Das Wetter, die Kultur und die kulinarische Köstlichkeiten des Landes machen das Leben dort angenehm. Deshalb haben viele Ausländer, vor allem aus dem deutschsprachigen Raum, den Wunsch, dort Immobilieneigentum zu erwerben, sei es, um die Ferien in der eigenen Immobilie zu verbringen oder aber um sich ganz dort niederzulassen. Selbst die EURO-Krise, die gerade auch Italien erfasst hat, hat die Nachfrage nach Ferienimmobilien hier nicht verändert.

Grundsätzlich ist es für Deutsche unbeschränkt möglich, in Italien ein Haus oder eine Wohnung zu erwerben. Allerdings sollte man beim Erwerb nicht allzu blauäugig vorgehen, da es ansonsten leicht zu einem Ende mit Schrecken kommen kann und man im wahrsten Sinne des Wortes Lehrgeld bezahlen muss.

Sowohl die Gebräuche beim Erwerb als auch das Immobilienrecht unterscheiden sich nämlich erheblich von den gewohnten deutschen Gegebenheiten. Deshalb ist es in jedem Fall ratsam, einen Fachmann beim Erwerb zu Rate zu ziehen, um ein böses Erwachen zu vermeiden.

In den meisten Fällen wird sich der Kaufinteressent an einen Makler wenden. Vielfach will dieser Makler seine eigenen Verträge verwenden, um die Abwicklung über die Bühne zu bringen.

Schon hiervon ist dringend abzuraten. Zum einen handelt es sich bei diesen Verträgen in den allermeisten Fällen um Standartverträge, die der individuellen Immobilie oftmals nicht ganz gerecht werden. Zum anderen ist das italienische Immobilienrecht so kompliziert und mit kleinen Fallstricken gespickt, dass es für den Makler, der ja meistens keine juristische Bildung besitzt, nicht möglich ist, eventuell bestehende rechtliche Probleme zu erkennen.

Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass bei Verstoß gegen einzelne Rechtsvorschriften der Eigentumserwerb nichtig ist. In diesem Falle, falls der Käufer im Vertrauen auf den Eigentumsübergang bereits Zahlungen geleistet hat, wäre er in der misslichen Lage, diese Zahlungen eventuell unter Einsatz weiterer Geldmittel vor Gericht in einem langwierigen Prozess zurückzuklagen. Im Falle einer Insolvenz des Verkäufers würde sogar der Totalverlust drohen.

Aber wie erfolgt denn nun der Immobilienerwerb in Italien?

Der wichtigste Unterschied zum deutschen Recht ist, dass der Kauf in der Regel durch einen Vorvertrag und einen darauf folgenden Hauptvertrag vonstatten geht.

Der Vorvertrag unterliegt der Schriftform. Allerdings reicht dies auch aus, um seine Bindungswirkung zu entfalten. Anders als in Deutschland, wo Verträge über Immobilien der notariellen Beurkundung bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, ist dies in Italien nicht notwendig.

Mit Unterzeichnung des Vorvertrages wird auch das Maklerhonorar fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Zumeist wird auch vereinbart, dass bei Unterzeichnung des Vorvertrages eine Anzahlung auf den Kaufpreis zu leisten ist.

Da der Vorvertrag gegenseitig bindend ist, sollten hier bereits die wesentlichen Bestimmungen, die später in den Hauptvertrag aufgenommen werden sollen, vereinbart werden, um später keine böse Überraschung zu erleben. Wie gesagt, in den meisten Fällen wird ja bereits zu diesem Zeitpunkt die Zahlung des Maklerhonorars sowie eine Anzahlung für den Verkäufer fällig.

Elemente des Vorvertrages sollten die genaue Bezeichnung von Käufer und Verkäufer, die genaue Beschreibung der Immobilie, der genaue Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten, Vertragsstrafen für Käufer und Verkäufer (letztere wird in den Standartmaklerverträgen gern vergessen) bei Verstoß gegen den Vorvertrag, Garantien von Lastenfreiheit, baurechtliche Ordnungsmäßigkeit und die Erklärung des Verkäufers, die Steuern ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Weiterhin wird hier eine Frist zur Unterzeichnung des Hauptvertrages vereinbart.

Weitere Punkte, die aufgenommen werden müssen oder sollten, ergeben sich aus der Individualität der Immobilie.

Beim Abschluss des Vorvertrages, wie auch des Hauptvertrages, können sich die Parteien auch durch einen mit (Spezial-)Vollmacht ausgestatteten Vertreter vertreten lassen, was sich insbesondere dann empfiehlt, wenn die jeweilige Partei keine italienischen Sprachkenntnisse hat.

Die Vertretung durch den Makler, was oft angeboten wird, empfiehlt sich nicht, da dieser andere finanzielle Interessen hat und oftmals auf eine (zu) schnelle Unterzeichnung des Vorvertrages drängt.

Der Vorvertrag kann, muss aber nicht, im Grundbuch eingetragen werden. Vorteil hiervon ist, dass der Verkäufer so zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag nicht mehr anderweitig über die Immobilie verfügen kann. Nachteil hiervon sind nicht unerhebliche Kosten, die hierdurch entstehen, da in diesem Fall die Unterschriften notariell beglaubigt werden müssen.

Abzuraten ist von der Unterzeichnung einer sogenannten „proposta d'acquisto“, die oftmals Verwendung finden soll. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Kaufangebot des Käufers, die der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist annehmen kann.

Die Abgabe dieses Kaufangebots führt lediglich zu einer zu frühzeitigen rechtlichen Bindung des Käufers, hat aber ansonsten keine Effekte. Auch wird zu diesem Zeitpunkt eine genaue Prüfung der Immobilie noch nicht erfolgt sein, so dass die Unterschrift für den Käufer ein Schuss ins Blaue ist.

Die Zeit zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag kann insbesondere der Käufer dazu nutzen, nochmals zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so ist, wie im Vorvertrag beschrieben.

Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages geht das Eigentum an der Immobilie über. Der Eigentumsübergang setzt also, anders als in Deutschland, nit die Eintragung im Grundbuch voraus.

Beim Hauptvertrag sind Formvorschriften zu beachten. Zwar ist der Abschluss des Hauptvertrages grundsätzlich als privatschriftlicher Vertrag möglich.

Jedoch muss die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgen. Diese Eintragung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Unterschriften vor einem Notar vollzogen wurden und dieser die Unterschriften beglaubigt.

Es bietet sich jedoch an, um auf der sicheren Seite zu stehen, den gesamten Hauptvertrag notariell beurkunden zu lassen. Dies hat für den Käufer den Vorteil, dass der Notar die Immobilie nochmals auf Herz und Nieren überprüfen wird, da er, falls später eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, er hierfür haftet, falls er diese übersehen hat.

Insbesondere ist hier auf eine neuere Regelung hinzuweisen, nachdem der Kaufvertrag nichtig ist, wenn die tatsächliche Immobilie nicht den im Grundbuchamt hinterlegten Plänen entspricht.

Bei Abschluss des Hauptvertrages wird auch spätestens der Restkaufpreis fällig. Ebenso zu entrichtende Steuern, die der Notar an Ort und Stelle einkassieren wird, da er für deren Abführung haftet.

Nach Abschluss des Hauptvertrages erfolgt sodann die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuchamt.

Eine besondere Problematik bietet der Erwerb einer noch zu errichtenden oder fertigzustellenden Immobilie von einem Bauträger.

Regelmäßig kommt es hier zum Abschluss des Vorvertrages, einer Anzahlung und eventueller weiterer Zahlungen nach Bauabschnitt.

Hier besteht die Gefahr der Insolvenz des Bauträgers in der Bauphase.

Bei einer Insolvenz könnte es dazu kommen, dass die geleisteten Zahlungen verloren sind und der Kaufinteressent auf der anderen Seite keine fertiggestellte Immobilie erhalten hat.

Der italienische Gesetzgeber hat daher zwingend vorgesehen, dass der Bauträger eine Sicherheit in form einer Bankbürgschaft oder dem Abschluss einer Versicherung für den Fall des Konkurses zu leisten hat. Dies garantiert dem Käufer zumindest die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge.

Weiterhin ist der Bauträger verpflichtet, dem Käufer für eventuelle Baumängel eine Versicherung über eine Laufzeit von 10 Jahren zu übergeben, so dass dieser auch hier das Konkursrisiko nicht zu fürchten braucht.

All dies zeigt, dass der Erwerb von Immobilieneigentum in Italien ein durchaus machbarer und realistischer Schritt ist, den man nicht fürchten muss.

Allerdings setzt dies fachkundige Beratung voraus. Von einem eigenständigen Handeln ist eher abzuraten. Hierfür sind die Fallstricke zu groß.