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Donnerstag, 19. Juli 2012

"Aktiver Erwerb" nach dem deutsch-schweizerischen Steuerabkommen

Das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eine Erklärung Deutschlands, gestohlene Bankdaten nicht mehr "aktiv zu erwerben".

An sich ist jedem normal denkenden Menschen klar, was "aktiv erwerben" bedeutet: Etwas zu kaufen, eine (geldwerte) Gegenleistung dafür zu erbringen, dass man gestohlene Bankdaten erhält.

Was aber jedem normal denkenden Menschen klar sein müsste, ist für die Bundesregierung und die deutschen Behörden keineswegs klar.

Nach deren Lesart verbietet das Verbot des "aktiven Erwerbs" keinesfalls den Kauf gestohlener Bankdaten. Laut einem Bericht der "Neuen Züricher Zeitung" teilte ein Sprecher des Finanzministeriums auf Anfrage Schweizer Medien mit: "Sollte den deutschen Behördern eine CD zum Erwerb angeboten werden (...), enthält das Abkommen kein Verbot, die Daten entgegenzunehmen. Auch die Zahlung von Geld für diese Daten ist nach dem Abkommen nicht verboten."

Eine sehr eigenartige Lesart, wie ich finde. Was, wenn nicht ein Ankauf, sollte denn mit aktivem Erwerb gemeint sein?

Und Schäuble selbst, so berichtet die NZZ, vertrat auch im September 2011 selbst noch diese Meinung und erklärte, damit stehe klar, dass deutsche Behörden keine Daten mehr ankaufen würden.

Eindeutig scheint diese Kehrtwendung gemacht worden zu sein, um den neuerlichen Ankauf von gestohlenen Bankdaten durch Nordrhein-Westphalen als mit diesem Abkommen konform zu kaschieren.

Nur kann dies nicht gelingen, da, wie gesagt, jeder vernünftig denkende Mensch eine andere Lesart haben muss.

Jedenfalls hat sich Deutschland mit der faktischen Außerkraftsetzung seiner Erklärung einen Bärendienst erwiesen. In der Schweiz droht ein Referendum, in dem das Abkommen durchaus scheitern könnte.

Durch die neuerliche Lesart der abgegebenen Erklärung und dem weiteren munteren Ankauf gestohlener Bankdaten wird das Verständnis der Schweizer Bürger für das Abkommen sicher nicht größer werden.


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