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Mittwoch, 25. Juli 2012

Bundesverfassungsgericht erklärt deutsches Wahlrecht für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben das Wahlrecht zum deutschen Bundestag in der Fassung der Wahlrechtsreform 2011 verworfen.

Es stellte fest, dass das Wahlrecht gegen den Gleichheitsgrundsatz und dei Chancengleichheit der Parteien verstößt.

Aufgestoßen ist dem Bundesverfassungsgericht hierbei insbesondere die Regelung der Überhangmandate.

Grundsätzlich sei das deutsche Wahlrecht als Verhältniswahlrecht aufgebaut. Durch die Regelung der Überhangmandate würde dieser Charakter aber beeinträchtigt, da, wie die Erfahrung zeigte, Überhangmandate in einem Umfang vorkommen würden, der den Charakter als Verhältniswahlrecht auflösen würde.

Die Überhangmandate waren und sind insbesondere der Opposition ein Dorn im Auge. Bei der letzten Bundestagswahl kam es zu 24 Überhangmandaten, die alle an die CDU gingen.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei durch Direktwahl ("Erststimme") mehr Mandate in einem Bundesland erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass eine Anzahl von ca. 15 Überhangsmandaten die Höchstgrenze darstellt.

Nachdem einige Bestimmungen des Wahlrechts mit sofortiger Wirkung für unwirksam erklärt wurden, muss das Wahlrecht noch vor der nächsten Bundestagswahl im kommenden Jahr geändert werden.

Hier das Urteil im Volltext (BVerfG, 2 BvF 3/11 vom 25.7.2012, Absatz-Nr. (1 - 164)): http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html

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