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Donnerstag, 31. Mai 2012

Italienisches Familienrecht


Es gibt  verschiedene Konstellationen, in denen es im Falle einer Trennung und Scheidung zur Anwendung italienischen Familienrechts kommt.
Dies ist einmal der Fall, wenn beide Ehegatten italienische Staatsangehörige sind und nach italienischem Recht geheiratet haben. In diesem Fall wird auf Trennung und Scheidung italienisches recht angewendet, egal in welchem Land das Ehepaar lebt.
Aber auch bei gemischt-nationalen Ehen kann es zur Anwendung italienischen Rechts kommen, nämlich dann, wenn die Ehepartner in Italien leben und einer der Ehepartner hier das Gericht anruft.

Das italienische Familienrecht unterscheidet sich sehr vom deutschen. Daher sollen hier die Grundzüge des italienischen Familienrechts dargestellt werden.

Der Scheidung nach italienischem Recht geht, Gegensatz zu deutschen Recht, in dem eine faktische Trennung ausreicht,  in der Regel eine gerichtlich festgestellte Trennung voraus.
Diese kann einvernehmlich oder streitig sein. Bei der einvernehmlichen Trennung werden die zwischen den Ehepartnern getroffenen Vereinbarungen praktisch nur durch den Richter bestätigt.
Im Falle der streitigen Scheidung kann ein Ehepartner auch beantragen, die Verantwortlichkeit für die Trennung festzustellen. Dieser Ausspruch, der nach dem Trennungsurteil nicht mehr beantragt werden kann, hat weitreichende Folgen dafür, wer die Kosten zu tragen hat und wie der spätere Anspruch auf Unterhalt aussieht. Die Verantwortlichkeit schließt den Anspruch auf „eheangemessenen“ Unterhalt  aus. Dem Verantwortlichen bleibt lediglich ein Anspruch auf Notunterhalt, der in der Regel sehr gering ausfällt.  Auch das Erbrecht erlischt für den Verantwortlichen sofort mit Ausspruch der Verantwortlichkeit.
Mit Rechtskraft des Trennungsurteils beginnt sodann eine dreijährige Trennungszeit. Erst nach deren Ablauf kann die Scheidung beantragt werden.
Erst mit dem dann erfolgenden Scheidungsurteil ist die Ehe beendet. Damit erlischt auch das Erbrecht zwischen den Ehegatten, wenn es nicht schon vorher durch einseitige Verantwortlichkeit an der Trennung geendet hat.

Die für die getrennt lebenden Ehepartner wichtige Frage des Unterhalts ist im italienischen Recht nicht konkret geregelt. Die Festlegung erfolgt, wenn man sich nicht schon vorher geeinigt hat, durch den Richter nach Anwendung einiger Bemessungsgrundsätze, die allerdings gesetzlich nicht vorgegeben sind.
Kriterien sind dabei die (verschuldenslose) Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Weitere Kriterien sind die Dauer der Ehe und der Lebensstandart der Ehepartner. Die Grenze für Unterhaltszahlungen bestimmt der „Halbteilungsgrundsatz“. Dieser besagt, dass der Verpflichtete an den Berechtigten nich mehr als die Hälfte seines Einkommens abgeben muss.
Der Unterhalt ist weiterhin von Gesetz wegen dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Bei Wiederheirat des Berechtigten erlischt sein Unterhaltsanspruch.

Was den Kindesunterhalt angeht, so bestimmt sich dessen Höhe ebenfalls nach allgemein gehaltenen Grundsätzen. Letztlich kommt es auch hier auf den Bedarf an. Eine Tabelle, wie die Düsseldorfer Tabelle in Deutschland, gibt es im italienischen Recht nicht.
Bei Bedarf besteht der Unterhaltsanspruch auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Auch er kann an den Lebenshaltungskostenindex angepasst werden.
Zu beachten ist, dass Unterhaltsgläubiger bei minderjährigen Kindern, anders als im deutschen Recht, der Elternteil ist, dem das Kind zugesprochen wurde und nicht das Kind selbst.
Was das Güterrecht angeht, so ist der gesetzliche Güterstand die „Gütergemeinschaft“. Diese führt nach italienischem Recht dazu, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Allerdings besteht weiterhin Alleineigentum an mitgebrachtem, geschenktem oder geerbtem Vermögen.
Eheverträge, durch die z.B. Gütertrennung vereinbart werden kann, sind möglich.
Der gesetzliche Güterstand endet mit Rechtskraft des Trennungsurteils.

Was das Sorgerecht / Umgangsrecht anbelangt, so verbleibt es nach italienischem Recht grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Das Gericht weist jedoch die Kinder einem Ehepartner zu, der dann auch die Entscheidungen für das Kind treffen kann, soweit diese nicht von tragender Bedeutung für das Kind sind.
Bei letzteren Entscheidungen bedarf es einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Ehepartner das Kind ins Ausland verbringen will, weil er beispielsweise nach Deutschland zurückkehren will. Wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt, dann bedarf es hierfür einer Gerichtsentscheidung. Bei einem Verbringen des Kindes ins Ausland ohne Zustimmung würde sich der Ehepartner nach italienischem (wie auch nach deutschem!) Recht strafbar machen!

Zu beachten ist weiter, dass das italienische Recht keinen Versorgungsausgleich kennt. Dieser erfolgt praktisch als Unterhalt. Falls der Unterhaltsverpflichtete stirbt, richtet sich der Unterhaltsanspruch dann gegen die Rentenkasse des Verpflichteten.

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