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Montag, 21. Mai 2012

OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil (Az. 6 U 239/11) vom 16.05.2012 die Fragen entschieden, wer in einem Urheberrechtsstreit die Beweislast dafür trägt, wer die Urheberverletzung begangen hat und ob ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners im Internet haftet, wenn dieser den Anschluss mitnutzt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass über den Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum Download angeboten wurde. Durch dieses Anbieten wurden die Rechte des Urhebers verletzt. Dieser mahnte daraufhin die Beklagte ab, welche der Abmahnung jedoch widersprach. Der Inhaber des Urheberrechts nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich damit, nicht sie, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe das Spiel angeboten. Dieser habe den aus sie laufenden Internetanschluss mitgenutzt und sei sogar der hauptsächliche Nutzer gewesen.
Hiermit fand die Beklagte in der ersten Instanz kein Gehör. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Ersatz der Kosten der Abmahnung.
Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch der Beklagten in der zitierten Entscheidung Recht.
Das Oberlandesgericht war (unter Zugrundelegung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung) der Ansicht, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer sei.
Jedoch sei dann, wenn der Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlege, der Urheberrechtsinhaber beweispflichtig dafür, wer die Verletzung begangen habe.
Da dies im vorliegenden Fall nicht gelang, musste also davon ausgegangen werden, dass die Urheberrechtsverletzung vom Ehemann der Beklagten und nicht von dieser selbst begangen wurde.
Damit kam es nun auf die Frage an, ob die Beklagte für das Handeln ihres Ehemannes hafte.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint.
Es führt aus, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.
Beides verneinte das OLG in diesem Fall.
Die Beklagte hatte keine Kenntnis von der Aktivität ihres Ehemannes. Und eine Aufsichtspflicht unter Eheleuten gebe es nicht. Diese würde nur dann angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen, nicht aber zwischen Eheleuten.
Das Oberlandesgericht hat deshalb der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Man darf gespannt sein, wie dieser entscheidet.
Ich halte das Urteil für richtig. Es hebt sich wohlwollend gegen die rigide Anwendung des Grundsatzes der Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers ab.

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