Das Oberlandesgericht Köln
hat mit Urteil (Az. 6 U 239/11) vom 16.05.2012 die Fragen entschieden, wer in
einem Urheberrechtsstreit die Beweislast dafür trägt, wer die Urheberverletzung
begangen hat und ob ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seines
Ehepartners im Internet haftet, wenn dieser den Anschluss mitnutzt.
Dem Urteil lag zugrunde,
dass über den Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum
Download angeboten wurde. Durch dieses Anbieten wurden die Rechte des Urhebers
verletzt. Dieser mahnte daraufhin die Beklagte ab, welche der Abmahnung jedoch
widersprach. Der Inhaber des Urheberrechts nahm die Beklagte daraufhin
gerichtlich in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte
sich damit, nicht sie, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe
das Spiel angeboten. Dieser habe den aus sie laufenden Internetanschluss
mitgenutzt und sei sogar der hauptsächliche Nutzer gewesen.
Hiermit fand die Beklagte
in der ersten Instanz kein Gehör. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur
Unterlassung und Ersatz der Kosten der Abmahnung.
Das Oberlandesgericht Köln
gab jedoch der Beklagten in der zitierten Entscheidung Recht.
Das Oberlandesgericht war
(unter Zugrundelegung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung) der Ansicht, dass
zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der
Rechtsverletzer sei.
Jedoch sei dann, wenn der
Anschlussinhaber die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes
darlege, der Urheberrechtsinhaber beweispflichtig dafür, wer die Verletzung
begangen habe.
Da dies im vorliegenden
Fall nicht gelang, musste also davon ausgegangen werden, dass die
Urheberrechtsverletzung vom Ehemann der Beklagten und nicht von dieser selbst
begangen wurde.
Damit kam es nun auf die
Frage an, ob die Beklagte für das Handeln ihres Ehemannes hafte.
Das Oberlandesgericht hat
diese Frage verneint.
Es führt aus, dass die
bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöse. Eine
solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der
Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für
illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde.
Beides verneinte das OLG in
diesem Fall.
Die Beklagte hatte keine
Kenntnis von der Aktivität ihres Ehemannes. Und eine Aufsichtspflicht unter
Eheleuten gebe es nicht. Diese würde nur dann angenommen, wenn Eltern ihren
Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im
Internet Urheberrechtsverletzungen begehen, nicht aber zwischen Eheleuten.
Das Oberlandesgericht hat
deshalb der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Rechtskräftig ist das
Urteil jedoch noch nicht. Das Oberlandesgericht hat zur Klärung der Frage der
Verantwortlichkeit von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen
ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Man darf gespannt sein, wie
dieser entscheidet.
Ich halte das Urteil für
richtig. Es hebt sich wohlwollend gegen die rigide Anwendung des Grundsatzes
der Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers ab.
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