Die EU-Generalanwältin Trstenjak vertrat vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union die Auffassung, dass ein Unternehmen nur dann seine Marken
als .eu-Domänennamen anmelden könne, wenn es in der EU ansässig ist und die Marke auch selbst gewerblich nutzen
darf.
Hintergrund ist, dass aufgrund der einschlägigen
Regelung die für die Domainvergabe zuständige Stelle EURid .eu-Domainnamen nur dann einträgt, wenn diese
von einem in der EU ansässigen Unternehmen beatragt wurden.
Im vor dem EuGH anhängigen Fall ging es um die Vergabe
eines mit .eu endenden Domainnamens an eine belgische Beraterfirma, die diesen
Domainnamen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines amerikanischen
Unternehmens beantragt hatte. Dieses amerikanische Unternehmen und die
belgische Beraterfirma hatten zu diesem Zweck eine „Lizenzvereinbarung“
geschlossen.
Der .eu-Domainname wurde sodann für die belgische
Beraterfirma registriert.
Hiergegen wendete sich ein belgisches
Konkurrenzunternehmen, welches selbst diese Domain für sich registrieren lassen
wollte.
Die Generalanwältin Trstenjak vertrat nun in ihren
Schlussanträgen die Ansicht, dass die zwischen dem amerikanischen Unternehmen
und der belgischen Beraterfirma getroffene Vereinbarung trotz ihrer
Bezeichnung als „Lizenzvereinbarung“ kein
Lizenzvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag sei.
Die Beraterfirma habe nämlich die Eintragung allein
im Interesse des amerikanischen Unternehmens erwirkt. Ein Recht, die Marke
selbst zu nutzen, ergebe sich nicht aus der „Lizenzvereinbarung“. Daher sei die
Beraterfirma nicht als Lizenznehmer anzusehen und habe daher kein Recht gehabt,
den Domainnamen registrieren zu lassen.
Es habe lediglich ein nicht in der EU ansässiges
Unternehmen durch die rechtliche Konstruktion der Beauftragung einer in der EU
ansässigen Beraterfirma die Registrierung der .eu-Domain erreicht.
Dies hält die Generalanwältin für unzulässig.
Da zum Zeitpunkt der Eintragung die belgische
Beraterfirma kein Nutzungsrecht an der Marke selbst hatte, sei diese nicht
antragsberechtigt gewesen und die EURid müsse daher den vergebenen Domänennamen
widerrufen.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Schlussanträge
nicht bindend sind. Die Entscheidung bleibt natürlich dem Gerichtshof
vorbehalten. Diese ist daher abzuwarten. Jedoch spricht vieles dafür, dass sich der EuGH der Generalanwältin anschließen wird.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cp120055de.pdf
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cp120055de.pdf
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