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Mittwoch, 16. Mai 2012

Nutzungsrecht an .eu-Domain


Die EU-Generalanwältin Trstenjak vertrat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung, dass ein Unternehmen nur dann seine Marken als .eu-Domänennamen anmelden könne, wenn es in der EU ansässig ist  und die Marke auch selbst gewerblich nutzen darf.

Hintergrund ist, dass aufgrund der einschlägigen Regelung die für die Domainvergabe zuständige Stelle EURid  .eu-Domainnamen nur dann einträgt, wenn diese von einem in der EU ansässigen Unternehmen beatragt wurden.

Im vor dem EuGH anhängigen Fall ging es um die Vergabe eines mit .eu endenden Domainnamens an eine belgische Beraterfirma, die diesen Domainnamen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines amerikanischen Unternehmens beantragt hatte. Dieses amerikanische Unternehmen und die belgische Beraterfirma hatten zu diesem Zweck eine „Lizenzvereinbarung“ geschlossen.

Der .eu-Domainname wurde sodann für die belgische Beraterfirma registriert.

Hiergegen wendete sich ein belgisches Konkurrenzunternehmen, welches selbst diese Domain für sich registrieren lassen wollte.

Die Generalanwältin Trstenjak vertrat nun in ihren Schlussanträgen die Ansicht, dass die zwischen dem amerikanischen Unternehmen und der belgischen Beraterfirma getroffene Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung  als „Lizenzvereinbarung“ kein Lizenzvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag sei.

Die Beraterfirma habe nämlich die Eintragung allein im Interesse des amerikanischen Unternehmens erwirkt. Ein Recht, die Marke selbst zu nutzen, ergebe sich nicht aus der „Lizenzvereinbarung“. Daher sei die Beraterfirma nicht als Lizenznehmer anzusehen und habe daher kein Recht gehabt, den Domainnamen registrieren zu lassen.

Es habe lediglich ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen durch die rechtliche Konstruktion der Beauftragung einer in der EU ansässigen Beraterfirma die Registrierung der .eu-Domain erreicht.

Dies hält die Generalanwältin für unzulässig.

Da zum Zeitpunkt der Eintragung die belgische Beraterfirma kein Nutzungsrecht an der Marke selbst hatte, sei diese nicht antragsberechtigt gewesen und die EURid müsse daher den vergebenen Domänennamen widerrufen. 

Hinzuweisen ist darauf, dass die Schlussanträge nicht bindend sind. Die Entscheidung bleibt natürlich dem Gerichtshof vorbehalten. Diese ist daher abzuwarten. Jedoch spricht vieles dafür, dass sich der EuGH der Generalanwältin anschließen wird.


http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cp120055de.pdf

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