Der Bundesfinanzhof hat unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei Veräußerung einer Vielzahl von Gegenständen über einen längeren Zeitraum eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Dies könne auch dann gelten, wenn die Gegenstände ursprünglich nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden:
Pressemitteilung: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=25979&linked=pm
Urteil im Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2012&nr=26001&linked=urt
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