Deutschland und die
Schweiz haben am 05.04.2012 ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen
über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011
unterzeichnet.
Das Protokoll
führt zu Anpassungen und Erweiterungen dieses Abkommens.
Zu Änderungen
kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der
Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch.
Die wichtigsten Änderungen
sind:
Die Erhöhung Steuersätze bei der pauschalen Nachversteuerung von bisher
unversteuerten Kapitalanlagen von bisher 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41
Prozent, abhängig von der Höhe des Kapitalvermögens.
Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der
Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.
Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein.
Und, ganz wichtig: Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des
Abkommens auftretenden Erbfällen.
Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen
Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und
an Deutschland abgeführt.
Letzteres, so scheint es, lässt sich jedoch vermeiden.
Diese Verpflichtung ist nämlich ausdrücklich lediglich für den Erbfall
geregelt. Nicht geregelt ist hier jedoch die Besteuerung von Schenkungen.
Daher dürfte die pauschale Erbschaftssteuer durch eine Schenkung vor dem
Tode des Erblassers vermieden werden können.
Sollte das Vermögen noch vor Inkrafttreten am
01.01.2013 verschenkt werden, dürfte sogar eine Abgeltung mit den allgemeinen
Steuersätzen erfolgen, welche bei ca. 25 % liegen.
Es lohnt sich daher für Deutsche, die
Vermögen in der Schweiz haben, unbedingt, über eine Schenkung zu Lebzeiten
nachzudenken und schnell zu handeln, um einer pauschalen Erbschaftsteuer von 25
% zu entgehen.
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