Translate

Donnerstag, 10. Mai 2012

Pauschale Erbschaftssteuer im Verhältnis Deutschland - Schweiz


Deutschland und die Schweiz haben am 05.04.2012 ein Ergänzungsprotokoll zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011 unterzeichnet.

Das Protokoll führt zu Anpassungen und Erweiterungen dieses Abkommens.

Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Die Erhöhung Steuersätze bei der pauschalen Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen von bisher 19 bis 34 Prozent auf 21 bis 41 Prozent, abhängig von der Höhe des  Kapitalvermögens.
Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung möglich sein.
Und, ganz wichtig: Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des Abkommens auftretenden Erbfällen.
Sofern die Erben nicht einer Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben und an Deutschland abgeführt.
Letzteres, so scheint es, lässt sich jedoch vermeiden.
Diese Verpflichtung ist nämlich ausdrücklich lediglich für den Erbfall geregelt. Nicht geregelt ist hier jedoch die Besteuerung von Schenkungen.
Daher dürfte die pauschale Erbschaftssteuer durch eine Schenkung vor dem Tode des Erblassers vermieden werden können.
Sollte das Vermögen noch vor Inkrafttreten am 01.01.2013 verschenkt werden, dürfte sogar eine Abgeltung mit den allgemeinen Steuersätzen erfolgen, welche bei ca. 25 % liegen.

Es lohnt sich daher für Deutsche, die Vermögen in der Schweiz haben, unbedingt, über eine Schenkung zu Lebzeiten nachzudenken und schnell zu handeln, um einer pauschalen Erbschaftsteuer von 25 % zu entgehen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen